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Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
Vorgaben und Gesetze
- Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.
Die Form der Berichtsheftführung wird zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden vereinbart und auch im Ausbildungsvertrag festgehalten. Die Angabe ist verpflichtend gem. § 11 Abs. 1 Nr. 10 BBiG vorzunehmen.
Schriftlich bedeutet hier herkömmliche Schriftform.
Elektronisch bedeutet hier bspw. durch einfache reguläre Textverarbeitungsprogramme (Word, Page, Excel, etc.), Berichtsheftsoftware, Internetseiten oder Apps, etc. Die Wahl des Anbieters liegt beim Ausbildenden. - Ausbildende und Ausbilder haben Auszubildende zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten und diese regelmäßig (mindestens monatlich) durchzusehen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG) und abzuzeichnen (§ 28 Abs. 2 BBiG).
- Auszubildende haben vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen (§5 Pflichten der/des Auszubildenden laut DIHK Muster Ausbildungsvertrag). Wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise nicht geführt hat, ist zur Abschlussprüfung nicht zuzulassen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG)
- Der zeitliche und sachliche Ablauf der Ausbildung ist für alle Beteiligten – Auszubildende, Ausbildungsstätte, Berufsschule und gesetzliche Vertreter der Auszubildenden – mindestens als Monatsbericht nachweisbar zu machen. Grundsätzlich empfehlen wir eine wöchentliche Berichtsheftführung.
- Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildungsnachweise während der Ausbildungszeit im Betrieb zu führen. Die erforderlichen Hefte, Muster, Software, usw. zur schriftlichen oder elektronischen Führung werden den Auszubildenden kostenlos von den Ausbildenden zur Verfügung gestellt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
- Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Unvollständige Ausbildungsnachweise können dazu führen, dass Azubis nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
- Zur Abschlussprüfung vor der IHK Saarland müssen die Berichtshefte nach Aufforderung vorgelegt werden. Des Weiteren ist bei Prüfungsanmeldung Online zu bestätigen, dass die Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß geführt worden sind.
Als wichtiges Instrument zur Qualitätssicherung und Erfüllung des hoheitlichen Auftrages, kann die IHK Saarland die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes während der Ausbildung oder auch im Rahmen der Prüfung weiterhin kontrollieren.
Für Umschüler/innen ist das Führen des Berichtsheftes keine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung.
