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Mindestausbildungsvergütung
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung (nach §17 Absatz 2 Satz 1 des BBiG), wird jedes Jahr durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Für den Ausbildungsbeginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 gelten folgende monatliche Mindestvergütungen:
Für den Ausbildungsbeginn zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 gelten folgende monatliche Mindestvergütungen:
im ersten Jahr einer Berufsausbildung
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682 Euro
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im zweiten Jahr einer Berufsausbildung | 805 Euro |
im dritten Jahr einer Berufsausbildung | 921 Euro |
im vierten Jahr einer Berufsausbildung | 955 Euro |
- Ist der Ausbildungsbetrieb tarifgebunden, ist mindestens die im Tarifvertrag vereinbarte Vergütung zu zahlen. Sieht der Tarifvertrag eine Ausbildungsvergütung unterhalb der Mindestausbildungsvergütung vor, dürfen sich tarifgebundene Ausbildungsbetriebe nach diesem Tarifvertrag richten.
- Für nicht tarifgebundene Betriebe gilt zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung, dass ihre Vergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.