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CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus

Aktuelles vom 14.05.2024

In unserer letzten CBAM Netzwerk Austauschrunde haben wir unter anderem die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder thematisiert: Ab dem 1. Januar 2026 ist dieser Status erforderlich, um CBAM-Waren (straffrei) in die EU einzuführen. Sollte der Omnibus-Vorschlag in Kraft treten, wären nur Unternehmen mit einem jährlichen Importvolumen ab 50 Tonnen CBAM-Ware zur Registrierung verpflichtet. Für geringere Mengen würde diese Pflicht dann entfallen.

Der Registrierungsprozess zum zugelassen CBAM-Anmelder ist vergleichsweise simpel. Zur besseren Orientierung möchten wir aber nochmal auf des EU-Video zur Antragstellung (
https://customs-taxation.learning.europa.eu/course/view.php?id=934§ion=1 ), die Informationsseite der DEHSt ( https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Zulassung-Regelphase/cbam-zulassung-regelphase_node.html#doc695468bodyText3 ), sowie auf die Übersicht, die uns Herr Schuldt dankenswerter Weise zur Verfügung stellt (siehe Anhang), hinweisen.

Die geplanten Vereinfachungen im Rahmen des Omnibus-Pakets sind im Sitzungskalender des EU-Parlaments für den 21./22. Mai angesetzt (
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/OJ-10-2025-05-21-SYN_DE.html ). Anschließend muss das Vorhaben noch durch den Rat. Der weitere zeitliche Ablauf bleibt derzeit noch offen.



Der EU Green Deal besagt, dass der Kontinent bis 2050 klimaneutral werden soll. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist dabei ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets und verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der Berechtigungen im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Das System betrifft eine Vielzahl von Industrie- und Handelsunternehmen.

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus stellt dabei einen Baustein der EU zum Klimaschutz und für faire Wettbewerbsbedingungen für Hersteller in der EU dar. Zum einen soll dabei die Verlagerung von Produktionsstätten aus der EU in Länder mit schwächeren Klimaschutzzielen verhindert werden. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, die eigenen Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten.    

Um diese Ziele zu erreichen werden Einfuhren dadurch verteuert, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.

Die CBAM-Verordnung der EU (2023/956) trat im Mai 2023 in Kraft. Am 01.10.2023 begann die zweijährige Übergangsphase, in der die teilnehmenden Unternehmen, also die Importeure industrieller Grundstoffe und Waren, über die in diesen Produkten eingebetteten Emissionen quartalsweise berichten müssen. In der Übergangsphase entstehen noch keine finanziellen Verpflichtungen.

Ab der Regelphase, die am 01.01.2026 beginnt, müssen Importeure von CBAM-Waren eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben. Außerdem müssen für die in den eingeführten Waren eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden.

Von 2026 bis 2034 soll CBAM weiter schrittweise auf 100% der integrierten Emissionen ausgebaut werden.

CBAM: Start des Zulassungsverfahrens


Das Verfahren zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder wurde am 31.März 2025 gestartet!
Betroffene Unternehmen benötigen den Status, um ab dem 1.1.2026 weiterhin CBAM-betroffene Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen zu dürfen.
Aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Behörden sollten Sie unbedingt mit den Vorbereitungen beginnen, um den Antrag möglichst schnell stellen zu können.

Weitere Details finden Sie unter folgendem Link der Deutschen Emissionshandelsstelle:

DEHSt

Omnibus-Entwurf (I) zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen sog. Omnibus-Entwurf (I) zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorgelegt. Die Vorschläge werden an Rat und EU-Parlament übermittelt und sollen dort zeitnah beraten werden.

Folgende wesentliche Änderungen wurden durch die EU-Kommission vorgeschlagen:
  • Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen die Prozesse für Unternehmen und reduzieren den bürokratischen Aufwand.
  • Durch die Änderungen werden Kleinimporteure, zumeist KMU und Privatpersonen, von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Dabei handelt es sich um Importeure, die kleine Mengen CBAM-Waren einführen, was sehr geringe Mengen eingebetteter Emissionen darstellt, die aus Drittländern in die EU gelangen.
  • Wir schlagen Maßnahmen zur Vereinfachung der gelegentlichen Einfuhr kleiner Mengen von CBAM-Waren unterhalb der Höchstgrenze von 50 Tonnen pro Jahr vor. Diese Grenze entspricht durchschnittlich etwa 80 Tonnen CO2-Äquivalent pro Importeur. Diese Importeure unterliegen dann nicht mehr der CBAM-Verpflichtung.
  • Für Importeure, die weiterhin im Geltungsbereich des CBAM liegen, werden die vorgeschlagenen Änderungen die Einhaltung der Berichtspflichten erleichtern und auf eine Vereinfachung der Zulassung von Anmeldern, der Berechnung von Emissionen, der Berichtspflichten und der Einhaltung der finanziellen Haftung abzielen.
  • Dies wird mit Maßnahmen einhergehen, die das CBAM wirksamer machen, indem die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung gestärkt werden und gemeinsam mit den nationalen Behörden eine gemeinsame Strategie zur Umgehungsbekämpfung entwickelt wird.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, den CBAM-Mechanismus zu vereinfachen und zu stärken. Sie zielen darauf ab, 90 % der betroffenen Unternehmen von der Berichtspflicht zu befreien und dennoch 99 % der CO2-Emissionen abzudecken. Die vorgeschlagenen Vereinfachungen spiegeln die Erkenntnisse wider, die in der seit Oktober 2023 geltenden Übergangsphase gewonnen wurden. Insgesamt ist die Vereinfachung der Schlüssel zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU und gelegentliche Importeure. Diese Lernphase während der CBAM-Übergangsphase hat es uns ermöglicht, die politischen Maßnahmen gemeinsam mit den Interessenträgern zu entwickeln. Die Vereinfachung ist auch eine Voraussetzung, um CBAM zu überprüfen und es stärker und effizienter zu machen. Zu den nächsten Schritten gehört eine vollständige Überprüfung von CBAM im Laufe dieses Jahres, um seine mögliche Ausweitung auf andere ETS-Sektoren, nachgelagerte Güter und indirekte Emissionen zu bewerten. Die Kommission wird in diesem Zusammenhang auch prüfen, wie Exporteure von CBAM-Produkten, bei denen das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, unterstützt werden können. Darauf wird Anfang 2026 ein Legislativvorschlag folgen.

Quelle: Europäische Kommission

Wer ist von den CBAM-Regelungen betroffen?

Am CBAM nehmen alle Unternehmen teil, die Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren.

Welche Warenkreise umfasst die CBAM-Verordnung aktuell?

Die von CBAM betroffen Waren sind in der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt. Entscheidend ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur. Falls diese in der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin bspw. Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
  • Eisen und Stahl (Kapitel 72) mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202,  7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
  • Waren aus Eisen und Stahl (Kapitel 73): Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326 -   ausgenommen sind 7312-7317 sowie 7319-7325
  • Aluminium und Waren (Kapitel 76): aufgeführt sind 7601, 7603-7614, 7616 - Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
  • Eisenerz: 2601 1200
  • Wasserstoff: 2804 1000
  • Elektrizität: 2716
  • Zement: 2507 0080 sowie 2523
  • Ammoniak: 2814
  • Kaliumnitrat: 2834 21 00
  • Düngemittel: 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst.

Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Liste der betroffenen Warenkreise in den nächsten Jahren ausgeweitet wird, z.B. auf Produktkategorien wie Kunststoffe oder Chemikalien.

Ausnahmen der CBAM-Regelung

  • Waren mit geringem Wert & privates Reisegepäck (Wertgrenze jeweils 150 Euro)
  • Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel auch Rückwaren
  • Importe von Waren mit Ursprung aus den EU-ETS Ländern:  Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz

Zuständige Behörde in Deutschland

In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Überprüfung und die Bereitstellung von Informationen zuständig. Mehr Details zum Thema CBAM finden Sie auf deren Seite.

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
E-Mail: cbam@dehst.de
Tel: +49 (0) 3089035050

Was gilt in der stufenweisen Übergangsphase 2023-2025 für die betroffenen Unternehmen?

Die schrittweise CBAM-Einführung erfolgt seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Dieser Zeitraum dient insbesondere dazu, Erfahrungen und Daten zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase nicht.

In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid zukünftig informiert wird. Über folgenden Link gelangen Sie zu den Informationen der Zollbehörden.

Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.

Die Pflicht während des Übergangszeitraums beinhaltet folgenden Punkten:
  • Die Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
  • Die Berechnung und Dokumentation der Emissionen
  • Die Erstellung des quartalsweisen CBAM-Reports

Was versteht man unter dem CBM Register? Welche Pflichten haben die betroffenen Unternehmen?

Die EU-Kommission hat das vorläufige CBAM Register bzw. Übergangsregister entwickelt, um die Importeure bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen und dem Reporting zu unterstützen. In Deutschland ansässige Unternehmen müssen den Bereich “Zoll” (nicht „Carbon Border Adjustment Mechanism“) auswählen.

Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Konto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Konten können für CBAM genutzt werden. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch im EU-Trader-Portal. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier.

Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet.

Die für den CBAM-Report erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956:
  • Gesamtmenge der Warenart (in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren) aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen unter Angabe der KN-Codes
  • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne jeder Warenart
  • gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Durchführungsrechtsakt
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die EU-Kommission hat im Dezember 2023 die Standardwerte für die CBAM-Übergangsphase veröffentlicht, die nach Produktgruppen sortiert sind. Sie beziehen sich auf den KN-Code der Ware und geben Aufschluss über die direkten und indirekten sowie die gesamten Treibhausgasemissionen. Sie stellen einen nach Produktionsmengen gewichteten weltweiten Durchschnitt dar. Unternehmen sollten nur dann auf Standardwerte zurückgreifen, wenn sie keine tatsächlichen Emissionen melden können. Die EU-Kommission wird die Standardwerte regelmäßig überarbeiten, wobei die gesammelten Daten im ersten Berichtszeitraum sowie Rückmeldungen von Wirtschaftsbeteiligten berücksichtigt werden.
 
Die Nutzung der Standardwerte ist allerdings zeitlich auf die ersten drei Berichte begrenzt (bis einschließlich Q2/2024).

Danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auch noch auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standardwerte können hierfür verwendet werden. Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben, die für jedes Exportland einzeln festgelegt werden. Die Publizierung dieser Werte ist für 2025 geplant.

Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 (aufgrund technischer und inhaltlicher Probleme), muss eine Meldung im vorläufigen CBAM-Register durch den Importeur oder einen Vertreter erfolgen.

Seit dem 1. Februar 2024 konnte eine bis zu 30 Tage verspätete Einreichung im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte zunächst bis Ende Februar 2024 bestehen. Diese Frist wurde nun erneut verlängert: Laut den FAQs der EU-Kommission zu CBAM kann eine verspätete Einreichung aufgrund technischer Schwierigkeiten noch bis zum 31. März 2024 im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Ab dem Zeitpunkt dieses Antrags hat das Unternehmen 30 Tage Zeit, den CBAM-Bericht einzureichen. Somit ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Abgabe des Berichts der 30. April 2024.

Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Aufgrund der verzögerten Einrichtung der Zugangssysteme steht auch hier ein längerer Zeitraum zur Verfügung: Die ersten beiden Quartalsberichte können bis zum 31. Juli 2024 korrigiert werden.


Nach Ablauf der Übergangsphase 2026

Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten folgende Verpflichtungen für Importeure:
  • Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „Anmeldern“ in das Zollgebiet der EU importiert werden. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Details sind noch zu klären
  • Berechnung der direkten und indirekten Emissionen der Importe in die EU
  • Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind
  • Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen
  • Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch die verantwortliche Prüfstelle (derzeit noch unklar, welche Behörde zuständig sein wird)
Die spezifischen Anforderungen und Prozesse der Meldepflichten sind noch nicht abschließend definiert und können sich im Laufe des EU-Gesetzgebungsprozesses ändern.

ACHTUNG: Die Einfuhr von CBAM-betroffenen Waren ist ab dem Eintritt in die Regelphase (Januar 2026) nur zugelassenen Anmeldern gestattet. Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten (z.B. indirekte Zollvertreter) und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.


CBAM Netzwerk für betroffene Unternehmen

Von CBAM betroffene Unternehmen kämpfen derzeit mit den Meldepflichten und den damit verbundenen vielfältigen Problemen. Um den Unternehmen Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung zu bieten, hat die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz/Saarland eine Plattform zum Austausch und zur Vernetzung betroffener Unternehmen geschaffen. In dem neu gegründeten Netzwerk können CBAM-Verantwortliche Erfahrungen teilen und gemeinsam Lösungsansätze finden. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden sich unter: CBAM-Netzwerk

Hilfreiche Links zum Thema CBAM


Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) - Kontaktformular für CBAM Fragen
http://www.dehst.de/DE/service/kontakt/kontakt_node.html