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Mitgliedschaft und Beitrag

Ihre IHK Saarland als Selbstverwaltungsorganisation der saarländischen Wirtschaft erfüllt eine Vielzahl von Aufgaben. Wir arbeiten an wirtschaftsfreundlichen Rahmenbedingungen. Ihre IHK stärkt damit den Standort und seine Unternehmen. Wir sind kompetenter Ansprechpartner in vielen Einzelfragen und erfüllen gesetzliche Aufgaben, die uns der Staat überträgt. Die IHK ist Selbstorganisation statt Staatsverwaltung.

Die Erfüllung all dieser Aufgaben ist mit Kosten verbunden. Die Mittel werden nach dem IHK-Gesetz durch Beiträge der Wirtschaft selbst aufgebracht. Diese solidarische Finanzierung durch die Wirtschaft selbst garantiert die notwendige finanzielle Unabhängigkeit Ihrer Wirtschaftsorganisation von Staat und Einzelinteressen.

Wer bezahlt welche Beiträge, wer legt die Höhe fest?
Jedes Unternehmen zahlt nach seiner Leistungsfähigkeit Beiträge. Die Mitglieder der Vollversammlung als gewählte Vertreter der Unternehmen legen die Höhe des Beitrags fest. Der Beitrag setzt sich aus einem gestaffelten ertragsabhängigen Grundbeitrag und einer ertragsabhängigen Umlage zusammen.

Weitere Infos?
Weitere Informationen zum Beitrag finden Sie hier. Der IHK-Beitrag ist grundsätzlich als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Über die Höhe Ihres Beitrages erhalten Sie von uns einen gesonderten Beitragsbescheid.

Ich bin schon Mitglied einer anderen Kammer!

Für Betriebe, die neben der IHK auch anderen Kammern (z. B. der Handwerks-, Landwirtschafts-, Steuerberater-, Ingenieur-, Apothekerkammer usw.) angehören, können Besonderheiten bei der Beitragserhebung gelten:

Reine Handwerksbetriebe gehören ausschließlich der HWK des Saarlandes an. Kaufmännische Mischbetriebe – diese sind in aller Regel in das Handelsregister eingetragen – sind beitragsfrei, wenn der nichthandwerkliche Umsatz bestimmte Grenzen unterschreitet. Für die kaufmännischen Mischbetriebe mit einem höheren Umsatz wird in Absprache mit dem Unternehmen zwischen IHK und HWK ein Teilungsverhältnis für die Bemessungsgrundlage vereinbart. Dieses wird auf dem Beitragsbescheid gesondert ausgewiesen.

Bei Apotheken beträgt die Bemessungsgrundlage ein Viertel des Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb. Dies gilt auch hinsichtlich des Freibetrags von 15.340 €, also 3.835 €.

Bei Betriebsstätten werden für die Berechnung des Grundbeitrags und der Umlage nur die auf das Saarland entfallenden Zerlegungsanteile zu Grunde gelegt. Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten im Saarland, werden die Zerlegungsanteile für jede Gemeinde in einer gesonderten Anlage mitgeteilt und zu einer einheitlichen Bemessungsgrundlage zusammengefasst. 

Auszug aus der Wirtschaftssatzung für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind

Die IHK erhebt von ihren Mitgliedern, die ins Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragern sind, jährlich einen Beitrag, der sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammensetzt.

Wie berechnet sich der Beitrag?

Die Vollversammlung hat für 2019 folgende Grundbeitragsstaffel beschlossen:

1. IHK-Zugehörige, die in das Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 98.000 € 200 €
2. IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb mit mehr als 98.000 € 400 €
3. IHK-Zugehörige, die zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a. mehr als         7.925.000 € Bilanzsumme,
mehr als       16.361.340 € Umsatz und
mehr als                      250 Arbeitnehmer
1.540 €
b. mehr als        23.008.134 € Bilanzsumme,
mehr als        51.129.188 € Umsatz und
mehr als                    750 Arbeitnehmer
6.000 €
c. mehr als       51.129.188 € Bilanzsumme,
mehr als     102.258.376 € Umsatz und
mehr als                1.500 Arbeitnehmer
15.000 €
Als Umlage werden für das Jahr 2019 0,3 Prozent des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird erst dann eine Umlage erhoben, wenn diese Bemessungsgrundlage 15.340 € übersteigt. Für Betriebsstätten wird der zerlegte Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb im Saarland zu Grunde gelegt.

Für IHK-Zugehörige im Sinne von Punkt 3. ermäßigt sich der Betrag der Umlage um den Teil des Grundbeitrags, der 770 € übersteigt.

Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahrs nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten uns vorliegenden Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.

Bei der Neueröffnung eines Gewerbes wird nur eine Vorauszahlung des Grundbeitrags erhoben.

Auszug aus der Wirtschaftssatzung für Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

Die IHK erhebt von Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GdbR) jährlich einen Beitrag, der sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammensetzt.

Wer wird vom Beitrag freigestellt?

Es gibt seit dem Jahr 2004 zwei Befreiungsmöglichkeiten:
  • Einzelunternehmer, die ihre Existenz nach dem 31.12.2003 gegründet haben
  • IHK-zugehörige natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Eintragung im Handelsregister
Für beide Befreiungstatbestände gibt es Kriterien, die erfüllt sein müssen. Ein entsprechender Freistellungsantrag ist beigefügt.

Wie berechnet sich der Beitrag?

Für 2019 ist von Kleingewerbetreibenden als Grundbeitrag zu erheben:
IHK-Zugehörige, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,


a.) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn bis 7.700 € 50 €
b.) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von mehr als 7.700 € bis 24.500 € 100 €
c.) mit einem Gewerbeertrag/Gewinn von mehr als 24.500 € bis 98.000 € 200 €
Als Umlage werden für das Jahr 2019 0,3 Prozent des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird erst dann eine Umlage erhoben, wenn diese Bemessungsgrundlage 15.340 € übersteigt. Für Betriebsstätten wird der zerlegte Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb im Saarland zu Grunde gelegt.

Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahrs nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrags und der Umlage auf der Grundlage des letzten uns vorliegenden Gewerbeertrags/Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben. Bei der Neueröffnung eines Gewerbes wird, sofern kein Freistellungsantrag vorliegt, eine Vorauszahlung nur des Grundbeitrags gemäß oben a) erhoben.

Möglichkeiten der Beitragsfreistellung

1. Beitragsfreistellung für Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts

Seit 1999 besteht für Gewerbetreibende, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind (Einzelunternehmer und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts), die Möglichkeit, sich vom IHK-Beitrag freistellen zu lassen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
  • Der Gewerbebetrieb ist nicht im Handelsregister eingetragen und     
  • der Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht größer als 5.200 €.
2. Beitragsfreistellung für Einzelunternehmer als Existenzgründer

Seit 2004 stellen wir, entsprechend der gesetzlichen Möglichkeit, Existenzgründer vom Mitgliedsbeitrag frei, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
  • Die Gewerbeanmeldung darf nicht vor dem 01.01.2004 erfolgt sein und
  • die Beitragsfreistellung betrifft nur Einzelunternehmer und
  • der Einzelunternehmer darf nicht im Handelsregister eingetragen sein und
  • der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb darf im Beitragsjahr 25.000 € nicht übersteigen und
  • der Einzelunternehmer darf in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung (Gewerbeanmeldung) weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen sein.
Soweit diese Voraussetzungen zutreffen, können wir unsere Mitgliedsunternehmen für das erste und zweite Jahr ihrer Mitgliedschaft vollständig vom Beitrag befreien. Für das dritte und vierte Jahr können sie von der Umlage befreit werden, so dass in diesen beiden Jahren nur der Grundbeitrag zu zahlen ist.

Fazit:

Sofern der Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb im dritten und vierten Beitragsjahr 25.000 € nicht übersteigt, werden sie gemäß Nr. 2 von der Umlage befreit. Sofern der Gewerbeertrag bzw. Gewinn die Grenze von 5.200 € nicht übersteigt, kann eine Beitragsfreistellung nach Nr. 1 erfolgen. Ab dem fünften Jahr ist nur noch eine Beitragsfreistellung alleine nach dem Gewerbeertrag (Nr. 1) möglich.

In beiden Fällen sind wir auf die entsprechenden Angaben unserer Mitglieder angewiesen. Neuen Mitgliedern stellen wir entsprechende Informationen zur Verfügung. Wir bitten um Rücksendung des ausgefüllten Antrages auf Überprüfung der Beitragsfreistellung . Nur so können wir eine Beitragsfreistellung einräumen. Sollten uns diese Informationen ursprünglich nicht vorliegen, erstellen wir einen Beitragsbescheid. Sollten Sie der Meinung, dass in Ihrem Fall eine Beitragsbefreiung erfolgen sollte, können Sie uns gerne kontaktieren unter beitrag@saarland.ihk.de. Wir überprüfen dann für Sie Ihren Beitragsbescheid.