wutzkoh-stock.adobe.com
CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Aktuelles Oktober 2025
Seit dem 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083, auch bekannt als „CBAM-Vereinfachungen“, offiziell in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) mit sich. Ziel ist es, die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle)
Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU importieren, sind vollständig von dem CBAM-Berichtspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom.
Damit werden kleinere Marktteilnehmer deutlich entlastet – die EU schätzt, dass trotz der neuen Schwelle weiterhin rund 99 % der importierten „grauen Emissionen“ erfasst bleiben.
2. Zulassungspflicht ab 2026
Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren möchten, benötigen ab dem Jahr 2026 den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden, um Sanktionen oder Importbeschränkungen zu vermeiden.
3. Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert (EbS)
Ab sofort gilt der Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht. Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb des EbS liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Für die Jahre 2025 und 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen. Wird dieser Schwellenwert im Laufe des Jahres überschritten, gilt die CBAM-Pflicht rückwirkend für sämtliche Importe des betreffenden Jahres.
4. CBAM-Zertifikate und Common Central Platform (CCP)
Der Handel mit CBAM-Zertifikaten startet am 1. Februar 2027 über die neue Common Central Platform (CCP). Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden.
5. Berechnung der Emissionen und CO₂-Preise
Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regeln des EU-Emissionshandels (aktuell rund 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO₂). Wird ohne Zulassungsstatus importiert, drohen erhöhte Strafzahlungen – das Drei- bis Fünffache der regulären Sanktion.
Eine Minderung ist möglich, wenn der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wurde oder die Fehler nachweislich auf externe Stellen zurückzuführen sind.
Fazit
Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU mehr Klarheit und Planbarkeit für Unternehmen.
Importeure sollten nun prüfen,
Quelle: https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Omnibus/cbam-omnibus_node.html
Seit dem 20. Oktober 2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2083, auch bekannt als „CBAM-Vereinfachungen“, offiziell in Kraft. Sie bringt zahlreiche Änderungen und Vereinfachungen im Rahmen des EU-Mechanismus zur CO₂-Grenzanpassung (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism) mit sich. Ziel ist es, die administrativen Anforderungen für Unternehmen zu reduzieren und gleichzeitig die Umweltwirksamkeit des CBAM sicherzustellen.
Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. De-minimis-Ausnahme (50-Tonnen-Schwelle)
Unternehmen, die in den Jahren 2025 und 2026 weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr in die EU importieren, sind vollständig von dem CBAM-Berichtspflicht befreit. Diese Ausnahme gilt nicht für Importe von Wasserstoff und Strom.
Damit werden kleinere Marktteilnehmer deutlich entlastet – die EU schätzt, dass trotz der neuen Schwelle weiterhin rund 99 % der importierten „grauen Emissionen“ erfasst bleiben.
2. Zulassungspflicht ab 2026
Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren möchten, benötigen ab dem Jahr 2026 den Status „Zugelassener CBAM-Anmelder“. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden, um Sanktionen oder Importbeschränkungen zu vermeiden.
3. Neuer Schwellenwert: Einzelmasse-basierter Schwellenwert (EbS)
Ab sofort gilt der Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht. Unternehmen, deren jährliche CBAM-Warenimporte unterhalb des EbS liegen, sind vollständig von der CBAM-Pflicht befreit. Für die Jahre 2025 und 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen. Wird dieser Schwellenwert im Laufe des Jahres überschritten, gilt die CBAM-Pflicht rückwirkend für sämtliche Importe des betreffenden Jahres.
4. CBAM-Zertifikate und Common Central Platform (CCP)
Der Handel mit CBAM-Zertifikaten startet am 1. Februar 2027 über die neue Common Central Platform (CCP). Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden.
5. Berechnung der Emissionen und CO₂-Preise
- EU-Vorprodukte (sog. Precursor) gelten künftig als emissionsfrei und werden bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt.
- Bereits gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können weiterhin angerechnet werden, sofern sie nachweisbar sind.
- Für Fälle ohne vollständige Nachweise plant die EU die Einführung länderspezifischer Standardwerte.
Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regeln des EU-Emissionshandels (aktuell rund 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO₂). Wird ohne Zulassungsstatus importiert, drohen erhöhte Strafzahlungen – das Drei- bis Fünffache der regulären Sanktion.
Eine Minderung ist möglich, wenn der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wurde oder die Fehler nachweislich auf externe Stellen zurückzuführen sind.
Fazit
Mit der neuen Verordnung (EU) 2025/2083 schafft die EU mehr Klarheit und Planbarkeit für Unternehmen.
Importeure sollten nun prüfen,
- ob ihre Produkte unter den CBAM-Anwendungsbereich (Anhang I der Verordnung 2023/956) fallen,
- welche Mengen sie jährlich importieren, und
- ob ein Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder erforderlich ist.
Quelle: https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Omnibus/cbam-omnibus_node.html
Wer ist von den CBAM-Regelungen betroffen?
Am CBAM nehmen alle Unternehmen teil, die Waren aus Drittländern in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren.
Welche Warenkreise umfasst die CBAM-Verordnung aktuell?
Die von CBAM betroffen Waren sind in der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt. Entscheidend ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur. Falls diese in der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin bspw. Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Liste der betroffenen Warenkreise in den nächsten Jahren ausgeweitet wird, z.B. auf Produktkategorien wie Kunststoffe oder Chemikalien.
- Eisen und Stahl (Kapitel 72) mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
- Waren aus Eisen und Stahl (Kapitel 73): Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326 - ausgenommen sind 7312-7317 sowie 7319-7325
- Aluminium und Waren (Kapitel 76): aufgeführt sind 7601, 7603-7614, 7616 - Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
- Eisenerz: 2601 1200
- Wasserstoff: 2804 1000
- Elektrizität: 2716
- Zement: 2507 0080 sowie 2523
- Ammoniak: 2814
- Kaliumnitrat: 2834 21 00
- Düngemittel: 3102 und 3105
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Liste der betroffenen Warenkreise in den nächsten Jahren ausgeweitet wird, z.B. auf Produktkategorien wie Kunststoffe oder Chemikalien.
Ausnahmen der CBAM-Regelung
- Waren mit geringem Wert & privates Reisegepäck (Wertgrenze jeweils 150 Euro)
- Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel auch Rückwaren
- Importe von Waren mit Ursprung aus den EU-ETS Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
Zuständige Behörde in Deutschland
In Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Überprüfung und die Bereitstellung von Informationen zuständig. Mehr Details zum Thema CBAM finden Sie auf deren Seite.
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
E-Mail: cbam@dehst.de
Tel: +49 (0) 3089035050
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
E-Mail: cbam@dehst.de
Tel: +49 (0) 3089035050
Was gilt in der stufenweisen Übergangsphase 2023-2025 für die betroffenen Unternehmen?
Die schrittweise CBAM-Einführung erfolgt seit dem 1. Oktober 2023 mit einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2025. Dieser Zeitraum dient insbesondere dazu, Erfahrungen und Daten zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase praxistauglich gestalten zu können. Finanzielle Ausgleichszahlungen entstehen in dieser Phase nicht.
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid zukünftig informiert wird. Über folgenden Link gelangen Sie zu den Informationen der Zollbehörden.
Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Pflicht während des Übergangszeitraums beinhaltet folgenden Punkten:
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid zukünftig informiert wird. Über folgenden Link gelangen Sie zu den Informationen der Zollbehörden.
Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Pflicht während des Übergangszeitraums beinhaltet folgenden Punkten:
- Die Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
- Die Berechnung und Dokumentation der Emissionen
- Die Erstellung des quartalsweisen CBAM-Reports
Was versteht man unter dem CBM Register? Welche Pflichten haben die betroffenen Unternehmen?
Die EU-Kommission hat das vorläufige CBAM Register bzw. Übergangsregister entwickelt, um die Importeure bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen und dem Reporting zu unterstützen. In Deutschland ansässige Unternehmen müssen den Bereich “Zoll” (nicht „Carbon Border Adjustment Mechanism“) auswählen.
Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Konto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Konten können für CBAM genutzt werden. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch im EU-Trader-Portal. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier.
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet.
Die für den CBAM-Report erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956:
Die Nutzung der Standardwerte ist allerdings zeitlich auf die ersten drei Berichte begrenzt (bis einschließlich Q2/2024).
Danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auch noch auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standardwerte können hierfür verwendet werden. Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben, die für jedes Exportland einzeln festgelegt werden. Die Publizierung dieser Werte ist für 2025 geplant.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 (aufgrund technischer und inhaltlicher Probleme), muss eine Meldung im vorläufigen CBAM-Register durch den Importeur oder einen Vertreter erfolgen.
Seit dem 1. Februar 2024 konnte eine bis zu 30 Tage verspätete Einreichung im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte zunächst bis Ende Februar 2024 bestehen. Diese Frist wurde nun erneut verlängert: Laut den FAQs der EU-Kommission zu CBAM kann eine verspätete Einreichung aufgrund technischer Schwierigkeiten noch bis zum 31. März 2024 im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Ab dem Zeitpunkt dieses Antrags hat das Unternehmen 30 Tage Zeit, den CBAM-Bericht einzureichen. Somit ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Abgabe des Berichts der 30. April 2024.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Aufgrund der verzögerten Einrichtung der Zugangssysteme steht auch hier ein längerer Zeitraum zur Verfügung: Die ersten beiden Quartalsberichte können bis zum 31. Juli 2024 korrigiert werden.
Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Konto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Konten können für CBAM genutzt werden. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch im EU-Trader-Portal. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier.
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet.
Die für den CBAM-Report erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956:
- Gesamtmenge der Warenart (in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren) aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen unter Angabe der KN-Codes
- tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne jeder Warenart
- gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Durchführungsrechtsakt
- CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die Nutzung der Standardwerte ist allerdings zeitlich auf die ersten drei Berichte begrenzt (bis einschließlich Q2/2024).
Danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auch noch auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standardwerte können hierfür verwendet werden. Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben, die für jedes Exportland einzeln festgelegt werden. Die Publizierung dieser Werte ist für 2025 geplant.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 (aufgrund technischer und inhaltlicher Probleme), muss eine Meldung im vorläufigen CBAM-Register durch den Importeur oder einen Vertreter erfolgen.
Seit dem 1. Februar 2024 konnte eine bis zu 30 Tage verspätete Einreichung im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte zunächst bis Ende Februar 2024 bestehen. Diese Frist wurde nun erneut verlängert: Laut den FAQs der EU-Kommission zu CBAM kann eine verspätete Einreichung aufgrund technischer Schwierigkeiten noch bis zum 31. März 2024 im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Ab dem Zeitpunkt dieses Antrags hat das Unternehmen 30 Tage Zeit, den CBAM-Bericht einzureichen. Somit ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Abgabe des Berichts der 30. April 2024.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Aufgrund der verzögerten Einrichtung der Zugangssysteme steht auch hier ein längerer Zeitraum zur Verfügung: Die ersten beiden Quartalsberichte können bis zum 31. Juli 2024 korrigiert werden.
Nach Ablauf der Übergangsphase 2026
Mit Ablauf der Übergangsphase ab 2026 gelten folgende Verpflichtungen für Importeure:
- Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „Anmeldern“ in das Zollgebiet der EU importiert werden. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Details sind noch zu klären
- Berechnung der direkten und indirekten Emissionen der Importe in die EU
- Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind
- Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen
- Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch die verantwortliche Prüfstelle (derzeit noch unklar, welche Behörde zuständig sein wird)
ACHTUNG: Die Einfuhr von CBAM-betroffenen Waren ist ab dem Eintritt in die Regelphase (Januar 2026) nur zugelassenen Anmeldern gestattet. Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten (z.B. indirekte Zollvertreter) und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.
CBAM Netzwerk für betroffene Unternehmen
Von CBAM betroffene Unternehmen kämpfen derzeit mit den Meldepflichten und den damit verbundenen vielfältigen Problemen. Um den Unternehmen Unterstützung bei der Bewältigung dieser Herausforderung zu bieten, hat die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz/Saarland eine Plattform zum Austausch und zur Vernetzung betroffener Unternehmen geschaffen. In dem neu gegründeten Netzwerk können CBAM-Verantwortliche Erfahrungen teilen und gemeinsam Lösungsansätze finden. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Anmeldung finden sich unter: CBAM-Netzwerk
Hilfreiche Links zum Thema CBAM
- CBAM Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz/Saarland CBAM-Netzwerk
- CBAM - EU-Kommission veröffentlicht neues Template | Zollmeldung | EU | Einfuhrabgaben
- DIHK - Was bringt CBAM in der Praxis?
- EU FAQ - Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission
- IHK Düsseldorf - FAQs - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
- GTAI - CBAM - So funktioniert die Übergangsphase
- GTAI - CBAM - Checkliste
- EU – CBAM Übersicht
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) - FAQs
- EU-Komission: E-Learnings zum Thema CBAM
Quelle: Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) - Kontaktformular für CBAM Fragen
http://www.dehst.de/DE/service/kontakt/kontakt_node.html
http://www.dehst.de/DE/service/kontakt/kontakt_node.html