CBAM - der CO2-Grenzausgleichsmechanismus
Aktuelles vom 14.05.2024
In unserer letzten CBAM Netzwerk Austauschrunde
haben wir unter anderem die Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder
thematisiert: Ab dem 1. Januar 2026 ist dieser Status erforderlich, um
CBAM-Waren (straffrei) in die EU einzuführen. Sollte der Omnibus-Vorschlag in
Kraft treten, wären nur Unternehmen mit einem jährlichen Importvolumen ab 50
Tonnen CBAM-Ware zur Registrierung verpflichtet. Für geringere Mengen würde
diese Pflicht dann entfallen.
Der Registrierungsprozess zum zugelassen CBAM-Anmelder ist vergleichsweise
simpel. Zur besseren Orientierung möchten wir aber nochmal auf des EU-Video zur
Antragstellung (
https://customs-taxation.learning.europa.eu/course/view.php?id=934§ion=1
),
die Informationsseite der DEHSt (
https://www.dehst.de/DE/Themen/CBAM/CBAM-Zulassung-Regelphase/cbam-zulassung-regelphase_node.html#doc695468bodyText3
),
sowie auf die Übersicht, die uns Herr Schuldt dankenswerter Weise zur Verfügung
stellt (siehe Anhang), hinweisen.
Die geplanten Vereinfachungen im Rahmen des Omnibus-Pakets sind im
Sitzungskalender des EU-Parlaments für den 21./22. Mai angesetzt (
https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/OJ-10-2025-05-21-SYN_DE.html
).
Anschließend muss das Vorhaben noch durch den Rat. Der weitere zeitliche Ablauf
bleibt derzeit noch offen.
Der EU Green Deal besagt, dass der Kontinent bis 2050 klimaneutral werden soll. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist dabei ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets und verpflichtet Unternehmen, die emissionsintensive Waren in die EU importieren, CBAM-Emissionszertifikate zu erwerben, um die Differenz zwischen dem im Herkunftsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der Berechtigungen im EU-Emissionshandelssystem auszugleichen. Das System betrifft eine Vielzahl von Industrie- und Handelsunternehmen.
Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus stellt dabei einen Baustein der EU zum Klimaschutz und für faire Wettbewerbsbedingungen für Hersteller in der EU dar. Zum einen soll dabei die Verlagerung von Produktionsstätten aus der EU in Länder mit schwächeren Klimaschutzzielen verhindert werden. Zum anderen sollen Produzenten außerhalb der EU motiviert werden, die eigenen Produktionsprozesse klimafreundlicher zu gestalten.
Um diese Ziele zu erreichen werden Einfuhren dadurch verteuert, dass EU-Importeure CO2-Zertifikate kaufen müssen. Der Preis der Zertifikate orientiert sich am CO2-Preis, den produzierende Unternehmen in der EU im Rahmen des Emissionshandels zahlen. Die Höhe des CO2-Preises für Importe spiegelt somit den Preis wider, der gezahlt worden wäre, wenn die Ware innerhalb der EU hergestellt worden wäre.
Die CBAM-Verordnung der EU (2023/956) trat im Mai 2023 in Kraft. Am 01.10.2023 begann die zweijährige Übergangsphase, in der die teilnehmenden Unternehmen, also die Importeure industrieller Grundstoffe und Waren, über die in diesen Produkten eingebetteten Emissionen quartalsweise berichten müssen. In der Übergangsphase entstehen noch keine finanziellen Verpflichtungen.
Ab der Regelphase, die am 01.01.2026 beginnt, müssen Importeure von CBAM-Waren eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben. Außerdem müssen für die in den eingeführten Waren eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden.
Von 2026 bis 2034 soll CBAM weiter schrittweise auf 100% der integrierten Emissionen ausgebaut werden.
CBAM: Start des Zulassungsverfahrens
Das Verfahren zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder wurde am 31.März 2025 gestartet!
Betroffene Unternehmen benötigen den Status, um ab dem 1.1.2026 weiterhin CBAM-betroffene Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen zu dürfen.
Aufgrund der langen Bearbeitungszeit der Behörden sollten Sie unbedingt mit den Vorbereitungen beginnen, um den Antrag möglichst schnell stellen zu können.
Weitere Details finden Sie unter folgendem Link der Deutschen Emissionshandelsstelle:
DEHSt
Omnibus-Entwurf (I) zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen sog. Omnibus-Entwurf (I) zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 zum Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorgelegt. Die Vorschläge werden an Rat und EU-Parlament übermittelt und sollen dort zeitnah beraten werden.
Folgende wesentliche Änderungen wurden durch die EU-Kommission vorgeschlagen:
- Die vorgeschlagenen Änderungen vereinfachen die Prozesse für Unternehmen und reduzieren den bürokratischen Aufwand.
- Durch die Änderungen werden Kleinimporteure, zumeist KMU und Privatpersonen, von den CBAM-Verpflichtungen befreit. Dabei handelt es sich um Importeure, die kleine Mengen CBAM-Waren einführen, was sehr geringe Mengen eingebetteter Emissionen darstellt, die aus Drittländern in die EU gelangen.
- Wir schlagen Maßnahmen zur Vereinfachung der gelegentlichen Einfuhr kleiner Mengen von CBAM-Waren unterhalb der Höchstgrenze von 50 Tonnen pro Jahr vor. Diese Grenze entspricht durchschnittlich etwa 80 Tonnen CO2-Äquivalent pro Importeur. Diese Importeure unterliegen dann nicht mehr der CBAM-Verpflichtung.
- Für Importeure, die weiterhin im Geltungsbereich des CBAM liegen, werden die vorgeschlagenen Änderungen die Einhaltung der Berichtspflichten erleichtern und auf eine Vereinfachung der Zulassung von Anmeldern, der Berechnung von Emissionen, der Berichtspflichten und der Einhaltung der finanziellen Haftung abzielen.
- Dies wird mit Maßnahmen einhergehen, die das CBAM wirksamer machen, indem die Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung gestärkt werden und gemeinsam mit den nationalen Behörden eine gemeinsame Strategie zur Umgehungsbekämpfung entwickelt wird.
Quelle: Europäische Kommission
Wer ist von den CBAM-Regelungen betroffen?
Welche Warenkreise umfasst die CBAM-Verordnung aktuell?
- Eisen und Stahl (Kapitel 72) mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980
- Waren aus Eisen und Stahl (Kapitel 73): Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326 - ausgenommen sind 7312-7317 sowie 7319-7325
- Aluminium und Waren (Kapitel 76): aufgeführt sind 7601, 7603-7614, 7616 - Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615
- Eisenerz: 2601 1200
- Wasserstoff: 2804 1000
- Elektrizität: 2716
- Zement: 2507 0080 sowie 2523
- Ammoniak: 2814
- Kaliumnitrat: 2834 21 00
- Düngemittel: 3102 und 3105
Von CBAM erfasst sind grundsätzlich nur Anmeldungen von betroffenen Waren mit Ursprung in einem Drittland zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU. Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Liste der betroffenen Warenkreise in den nächsten Jahren ausgeweitet wird, z.B. auf Produktkategorien wie Kunststoffe oder Chemikalien.
Ausnahmen der CBAM-Regelung
- Waren mit geringem Wert & privates Reisegepäck (Wertgrenze jeweils 150 Euro)
- Importe von Waren mit Ursprung in der EU, zum Beispiel auch Rückwaren
- Importe von Waren mit Ursprung aus den EU-ETS Ländern: Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz
Zuständige Behörde in Deutschland
Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
E-Mail: cbam@dehst.de
Tel: +49 (0) 3089035050
Was gilt in der stufenweisen Übergangsphase 2023-2025 für die betroffenen Unternehmen?
In der Importzollanmeldung selbst müssen keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Es ist vorgesehen, dass der Importeur von seiner CBAM-Meldepflicht durch den Zollbescheid zukünftig informiert wird. Über folgenden Link gelangen Sie zu den Informationen der Zollbehörden.
Die EU hat Leitlinien für EU-Importeure in englischer Sprache veröffentlicht, darin wird das System erläutert. Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder falls der Zollanmelder nicht in der EU ansässig ist, dessen indirekter Vertreter.
Die Pflicht während des Übergangszeitraums beinhaltet folgenden Punkten:
- Die Registrierung im vorläufigen CBAM-Register
- Die Berechnung und Dokumentation der Emissionen
- Die Erstellung des quartalsweisen CBAM-Reports
Was versteht man unter dem CBM Register? Welche Pflichten haben die betroffenen Unternehmen?
Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Konto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Konten können für CBAM genutzt werden. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch im EU-Trader-Portal. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier.
Der Importeur muss die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, ermitteln bzw. dokumentieren. Dies ist nur mit den entsprechenden Daten des ausländischen Herstellers möglich. Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet.
Die für den CBAM-Report erforderlichen Angaben ergeben sich insbesondere aus Art. 34 und 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/956:
- Gesamtmenge der Warenart (in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren) aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen unter Angabe der KN-Codes
- tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne jeder Warenart
- gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Durchführungsrechtsakt
- CO2-Preis, der im Ursprungsland entrichtet wurde
Die Nutzung der Standardwerte ist allerdings zeitlich auf die ersten drei Berichte begrenzt (bis einschließlich Q2/2024).
Danach können berichtspflichtige Unternehmen in bestimmten Fällen auch noch auf die Standardwerte zurückgreifen. Bis Ende 2025 können Anmelder für komplexe Güter und mit einer Grenze von 20 Prozent der Emissionen Schätzwerte nutzen. Die Standardwerte können hierfür verwendet werden. Für die Umsetzungsphase ab 1. Januar 2026 wird es neue Standardwerte geben, die für jedes Exportland einzeln festgelegt werden. Die Publizierung dieser Werte ist für 2025 geplant.
Spätestens einen Monat nach Quartalsende, also erstmalig Ende Januar 2024 (aufgrund technischer und inhaltlicher Probleme), muss eine Meldung im vorläufigen CBAM-Register durch den Importeur oder einen Vertreter erfolgen.
Seit dem 1. Februar 2024 konnte eine bis zu 30 Tage verspätete Einreichung im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Diese Möglichkeit sollte zunächst bis Ende Februar 2024 bestehen. Diese Frist wurde nun erneut verlängert: Laut den FAQs der EU-Kommission zu CBAM kann eine verspätete Einreichung aufgrund technischer Schwierigkeiten noch bis zum 31. März 2024 im CBAM-Übergangsregister beantragt werden. Ab dem Zeitpunkt dieses Antrags hat das Unternehmen 30 Tage Zeit, den CBAM-Bericht einzureichen. Somit ist der letztmögliche Zeitpunkt für die Abgabe des Berichts der 30. April 2024.
Änderungen und Korrekturen eines bereits vorgelegten CBAM-Berichts sind noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals möglich. Aufgrund der verzögerten Einrichtung der Zugangssysteme steht auch hier ein längerer Zeitraum zur Verfügung: Die ersten beiden Quartalsberichte können bis zum 31. Juli 2024 korrigiert werden.
Nach Ablauf der Übergangsphase 2026
- Beantragung einer CBAM-Anmeldeberechtigung als „zugelassener Anmelder“ am Ort der Niederlassung. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von „Anmeldern“ in das Zollgebiet der EU importiert werden. Die Anmeldeberechtigung soll ab 2025 beantragt werden können, Details sind noch zu klären
- Berechnung der direkten und indirekten Emissionen der Importe in die EU
- Kauf der entsprechenden Anzahl an CBAM-Zertifikaten bei der zuständigen CBAM-Behörde, die zur Deckung der eingebetteten direkten und voraussichtlich auch indirekten Emissionen erforderlich sind
- Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen
- Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch die verantwortliche Prüfstelle (derzeit noch unklar, welche Behörde zuständig sein wird)
ACHTUNG: Die Einfuhr von CBAM-betroffenen Waren ist ab dem Eintritt in die Regelphase (Januar 2026) nur zugelassenen Anmeldern gestattet. Ein „zugelassener Anmelder“ kann mehr als einen Importeur vertreten (z.B. indirekte Zollvertreter) und die jährliche CBAM-Erklärung der eingebetteten Emissionen melden. Auch können über den zugelassenen Anmelder (authorised CBAM declarant) die CBAM Zertifikate in der entsprechenden Höhe eingereicht werden.
CBAM Netzwerk für betroffene Unternehmen
Hilfreiche Links zum Thema CBAM
- CBAM Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz/Saarland CBAM-Netzwerk
- CBAM - EU-Kommission veröffentlicht neues Template | Zollmeldung | EU | Einfuhrabgaben
- DIHK - Was bringt CBAM in der Praxis?
- EU FAQ - Carbon Border Adjustment Mechanism - European Commission
- IHK Düsseldorf - FAQs - Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)
- GTAI - CBAM - So funktioniert die Übergangsphase
- GTAI - CBAM - Checkliste
- EU – CBAM Übersicht
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) - FAQs
- EU-Komission: E-Learnings zum Thema CBAM
http://www.dehst.de/DE/service/kontakt/kontakt_node.html