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Herstellung von Hände- und Flächendesinfektionsmittel: Ausnahmezulassungen der BAuA

Neue Allgemeinverfügung der BAuA veröffentlicht

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat eine neue Allgemeinverfügung zur Herstellung von Händedesinfektionsmitteln veröffentlicht. Hierdurch werden die bisherigen Allgemeinverfügungen (vom 04. sowie 13. bzw. 20. März 2020) aufgehoben und deren Inhalte zusammengeführt. Durch die neue Allgemeinverfügung kommt es zu Neuerungen. Hierzu teilt das Bundesgesundheitsministerium u.a. Folgendes mit:

  • Die Apotheken, die chemische und die pharmazeutische Industrie dürfen die 2-Propanol-haltigen und Ethanol-haltigen Biozidprodukte nun auch zur Abgabe an und Verwendung durch Verbraucher herstellen.
  • Es werden zusätzliche Rezepturen mit höherem Wirkstoffgehalt aufgenommen (Rezepturen 2, 5 und 7).
  • Die Allgemeinverfügung gilt nun auch für bestimmte Rezepturen, für die fristgerecht ein Zulassungsantrag nach Artikel 89 Absatz 3 der Biozid-Verordnung gestellt worden ist.
  • Die Inhalte der Allgemeinverfügung, insbesondere die Darstellung der Rezepturen, werden präziser, verständlicher und benutzerfreundlicher gefasst.
  • Es werden zusätzliche Hinweise gegeben für die Auswahl der geeigneten Rezeptur, für die Herstellung und für die Etikettierung/Gebrauchsanweisung.
Die neue Allgemeinverfügung finden Sie auf der Covid 19-Website der BAuA. Dort bietet die BAuA auch weitere Informationen zur Ausnahmezulassung für Flächendesinfektionsmittel vom 2. April 2020 sowie FAQs in Bezug auf die Nutzung der Allgemeinverfügungen.

Für darüber hinausgehende Fragen sollten Unternehmen sich an den REACH-Helpdesk der BAuA wenden. Das Helpdesk-Team beantwortet auch Anfragen direkt über die E-Mail-Adresse reach-clp-biozid@baua.bund.de bzw. über ein Kontaktformular.

Allerdings bittet die BAuA um Verständnis für möglicherweise verlängerte Beantwortungszeiten.