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Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Kennzahl: 9.10561

Spielgeräteaufsteller

IHK-Spezialinformationen mit Rat zum Gewerberecht
Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Neben der erforderlichen Zuverlässigkeit sind dafür seit dem 1. September 2013 auch der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und der Nachweis eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution notwendig. Weitere Informationen für Spielgeräteaufsteller und Veranstalter anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit, insbesondere zur Einführung eines Sperrsystems ab 1. Juli 2021 finden Sie hier.

Unterrichtungsnachweis der IHK

Für die Aufsteller von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit sowie das mit der Aufstellung betraute Personal des Aufstellers wurde durch § 33c GewO ein IHK-Unterrichtungsnachweis eingeführt, mit dem gewährleistet werden soll, dass Gewerbetreibende und Mitarbeiter, die die Geräte aufstellen, über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Unterrichtung umfasst sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und behandelt Themen wie Jugend- und Spielerschutz, Spielhallenrecht der Bundesländer, Gewerbeordnung und Spielverordnung.

Termine

Der Termin der nächsten Schulung findet sich im Anmeldeformular.