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Kennzahl: 9.13339

Antrag auf vorzeitige Zulassung (Lernfelder)

Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz

Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Für die vorzeitige Zulassung sind überdurchschnittliche Leistungen erforderlich.

Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen muss der Ausbildungsbetrieb bescheinigen, dass bis zum Zeitpunkt der beantragten vorzeitigen Prüfung, die für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und von dem/der Auszubildenden beherrscht werden.

Hinsichtlich der Beurteilung der berufsschulischen Leistungen muss bei Anträgen auf vorzeitige Zulassung folgendes beachtet werden:
  • Der Notendurchschnitt bei einer halbjährigen Verkürzung beträgt mindestens 2,50.
  • Der Notendurchschnitt bei einer ganzjährigen Verkürzung beträgt mindestens 2,00.
In den Lernfeldern darf keine Leistung schlechter als ausreichend sein.

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist unter Verwendung des Antragsvordruckes bei der Industrie- und Handelskammer bis spätestens zum Ablauf der jeweiligen Anmeldefrist zu beantragen. Später eingehende Anträge können nicht mehr bzw. nur im Hinblick auf den nächstfolgenden Prüfungstermin bearbeitet werden.

Antrag