©m.mphoto - stock.adobe.com
Corona-Überbrückungshilfe I
Die erste Phase der Überbrückungshilfe, welche die Monate Juni bis
August umfasst hat, ist vorbei. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht
möglich.
Schlussabrechnung
Die Schlussabrechnung ist durch den Steuerberater bis zum 31. Dezember
2021 für den Antragsstellenden einzureichen. Diese umfasst:
- den Umsatzrückgang in den Monaten April und Mai: Die in den Monaten April und Mai 2020 tatsächlich vorgelegenen Umsatzzahlen, sowie der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch sind durch einen Steuerberater an die zuständige Bewilligungsstelle zu übermitteln. Sollte der prognostizierte Umsatzrückgang von 60 Prozent nicht erreicht worden sein, wurde die Förderberechtigung also nicht erfüllt, muss der ausgezahlte Förderzuschuss in gesamter Höhe zurückgezahlt werden.
- den Umsatzrückgang in den jeweiligen Fördermonaten: Die in den jeweiligen Fördermonaten tatsächlich vorgelegenen Umsatzzahlen, sowie der tatsächlich entstandene Umsatzeinbruch sind ebenfalls an die zuständige Bewilligungsstelle zu übermitteln. Bei Abweichungen von der Umsatzprognose müssen zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgezahlt werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist vom Steuerberater bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen zu berücksichtigen.
- die Fixkostenabrechnung der jeweiligen Fördermonate: Die tatsächlich entstandenen Fixkosten sind ebenso vom Steuerberater an die zuständige Bewilligungsstelle zu übermitteln. Bei Abweichungen von der ursprünglichen Kostenprognose müssen gegebenenfalls ausgezahlte Zuschüsse für den betroffenen Fördermonat zurückgezahlt werden. Nachzahlungen sind in derÜberbrückungsphase I ausgeschlossen.