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Betriebsveranstaltung: so hat der Arbeitgeber die Kosten zu verteilen

25.08.2021

Auch wenn Corona-bedingt viele Sommerfeste ausfallen, die nächste Betriebsveranstaltung kommt. Wichtig für den Arbeitgeber zu wissen: Wie verteilt er die dabei anfallenden Kosten? Der BFH hat mit Urteil vom 19. April 2021 veröffentlicht, dass die Gesamtkosten des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind. Es sind bei der Bewertung von Arbeitslohn anlässlich einer Betriebsveranstaltung alle mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen des Arbeitgebers anzusetzen, ungeachtet dessen, ob sie beim Arbeitnehmer einen Vorteil begründen können. Die entstehenden Kosten sind auf die anwesenden Arbeitnehmer umzulegen, nicht dagegen auf die angemeldeten, wenn diese zum Teil nicht anwesend sind. (Urteil BFH, AZ 6 R 31/18, Veröffentlichungsdatum 15. Juli 2021)