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Hilfe für Hochwassergebiete: Freistellung und Ehrenamt

22.07.2021

Die Gebiete, in denen die schweren Unwetter zu katastrophalen Zuständen geführt haben, sind derzeit auf jede Hilfe angewiesen. Auch saarländische Helfer sind vor Ort. Was bedeutet das für die Arbeitgeber? Hier beantworten wir Ihnen Ihre Fragen.

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter für ehrenamtliche Tätigkeiten freistellen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. Bei privaten Ehrenämtern können Arbeitgeber frei entscheiden, ob Sie das private Ehrenamt durch Freistellung unterstützen oder nicht. Ein Anspruch des Mitarbeiters besteht nicht. Sollte der Mitarbeiter dennoch während der Arbeitszeit einem privaten Ehrenamt nachgehen, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Öffentliches Ehrenamt
Die Feuerwehr, der THW und der Katastrophenschutz beschäftigen eine Vielzahl von ehrenamtlichen Helfern, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Um solche für die Gesellschaft wichtigen Aufgaben abzusichern, haben die meisten Bundesländer in ihren Verfassungen das Recht festgeschrieben, sich ehrenamtlich zu betätigen. So sieht Artikel 19 der Saarländischen Verfassung vor, dass eine staatsbürgerliche Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern und zur Nothilfe besteht.

Im Regelfall wird eine solche ehrenamtliche Tätigkeit in der Freizeit ausgeübt. Will der Arbeitnehmer sich aber auch während der Arbeitszeiten ehrenamtlich betätigen, so stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, für die ehrenamtliche Tätigkeit von seiner Arbeit freigestellt zu werden und ob er Anspruch auf Lohnfortzahlung hat.

Für eine Vielzahl öffentlicher Ehrenämter bestehen spezielle gesetzliche Regelungen, welche genau festlegen, für wie viele Tage im Jahr der Arbeitnehmer für das Ehrenamt von seiner Arbeit freigestellt wird und vor allem, ob er hierfür vergütet wird. Oftmals wird auch ein Ausgleichsanspruch des Arbeitgebers gegen die Gemeinde oder sonst zuständige Stelle für das hierbei gezahlte Arbeitsentgelt gewährt.

Ehrenamtliche Mitarbeiter bei der freiwilligen Feuerwehr und dem Katastrophenschutz
Nach§ 25 Saarländisches Gesetz über den Brandschutz, die technische Hilfe um den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) sind Arbeitnehmer und Auszubildende während der Arbeitszeit an Einsätzen, Ausbildungsveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde oder der Katastrophenschutzbehörde für die Dauer der Teilnahme von der Arbeitsleistung freizustellen. Dies geschieht unter Weitergewährung des Arbeitsentgeltes. Ihre Abwesenheit haben sie, wenn es ihre Dienstpflicht zulässt, ihrem Arbeitgeber rechtzeitig mitzuteilen.

Praxistipp: Auf Antrag erhält der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zurückerstattet, sofern ihm nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften ein Erstattungsanspruch zusteht. Erkrankt der Arbeitnehmer auf Grund des Einsatzes, erhält er das Arbeitsentgelt erstattet, das er aufgrund der Arbeitsunfähigkeit leisten muss. Selbständige bekommen ihren Verdienstausfall von der Gemeinde auf Antrag ersetzt.

Ehrenamtliche THW-Hilfskräfte
Nach § 3 THW-Gesetz sind Arbeitnehmer und Auszubildende, die während der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen, für die Dauer der Teilnahme unter Gewährung des Arbeitsentgelts von der Arbeitsleistung freigestellt. Arbeitgeber haben gegen den THW einen Erstattungsanspruch, wenn der Arbeitsausfall mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen beträgt. Selbstständige erhalten ebenfalls einen Ausgleich für den Verdienstausfall.

Wird der Arbeitnehmer während seines Urlaubs zu einem Einsatz herangezogen, so sind aufgrund des umfassenden Benachteiligungsverbots die betroffenen Tage nicht auf den Urlaubsanspruch anzurechnen. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf erneute Gewährung (BAG-Urteil vom 10.05.2005 – 9 AZR 251/04).

Praxistipp: Dieser Grundsatz dürfte für alle spezialgesetzlich geregelten Freistellungsfälle mit umfassendem Benachteiligungsverbot gelten.

Helfer des Roten Kreuzes
Spezielle gesetzliche Regelungen existieren nicht für Helfer des Roten Kreuzes und anderer Hilfsdienste. Werden diese zu einem Unglücksfall herangezogen, wird auf die allgemeinen Grundsätze zur Vergütung zurückgegriffen. Es besteht dann ausnahmsweise eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aus § 616 BGB ohne Erstattungsmöglichkeit, wenn die Verhinderung „vorübergehend“ ist.