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Informationen zu Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz
16.02.2015
Seit dem 1. Januar gilt das neue Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf. Arbeitnehmer haben nun einen Rechtsanspruch auf eine teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten Familienpflegezeit bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wo-chenstunden. Bei einer kurzfristigen Pflege besteht die Möglichkeit, Pflegeunterstüt-zungsgeld zu beziehen. Aktuelle Informationen zu dieser gesetzlichen Neuerung finden Sie hier.