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Neues Verpackungsgesetz und Kunststoffverbote – neue Pflichten und Fristen für Unternehmen
07.06.2021
Der Bundestag hat im Mai eine Änderung des Verpackungsgesetzes beschlossen. Damit gehen viele neue Pflichten für Unternehmen einher. Zahlreiche Neuregelungen dienen der Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie der EU. Auch Kunststoffverbote und -kennzeichnung gehen auf diese Richtline zurück.
„Das deutsche Verpackungsgesetz wird für die Unternehmen immer komplizierter und kostenträchtiger. Schlimmstenfalls könnte es sogar zur Abmahnfalle für den Handel und die Gastronomie werden“, erklärte IHK-Geschäftsführer Dr. Carsten Meier im Dezember 2020 mit Blick auf den damals vorgestellten Reformentwurf. Im Wesentlichen ist es bei den damaligen Plänen geblieben. Den Bedenken der Betroffenen wurde lediglich mit etwas verlängerten Übergangsfristen Rechnung getragen. In der Praxis führt dies zu sehr unterschiedlichen Fristen für verschiedene Zielgruppen. Die folgende Übersicht soll Licht ins Dunkel bringen:
Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich
Wer: Restaurants, Bistros und Cafés
Wann: ab 1. Januar 2023
Letztvertreiber von Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, also Restaurants, Bistros und Cafés, die Getränke und Essen zum Mitnehmen anbieten, müssen in Zukunft zwingend eine Mehrwegalternative anbieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Da es noch nicht viele flächendeckende Mehrwegsysteme für derartige Verpackungen gibt, gilt die Regel erst ab 2023. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Sie müssen nicht unbedingt Mehrwegverpackungen anbieten, haben jedoch auf Verlangen von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
Ausweitung der Registrierungspflicht
Wer: (fast) alle Unternehmen
Wann: ab 1. Juli 2022
Bislang galt, dass sich alle Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen – also Verpackungen, die normalerweise beim privaten Endverbraucher anfallen - im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Diese Pflicht wird nun auch auf alle weiteren Verpackungen, wie etwa Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen, ausgeweitet. Eine Ausnahme galt bislang auch für die sogenannten Serviceverpackungen, wie Bäckertüten, Obstbeutel, Becher, Pappteller, Taschen, Schalen usw. Dies sind Verpackungen, die im Einzelhandel oder in der Gastronomie dazu verwendet werden, die Ware für den Kunden einzupacken. Auch Unternehmen, die ausschließlich Serviceverpackungen nutzen, müssen sich künftig im LUCID registrieren. Die Beteiligung bei einem dualen System kann jedoch weiterhin über den Vorlieferanten der Serviceverpackung erfolgen.
Ausweitung Nachweispflicht
Wer: Unternehmen mit B2B-Verpackungen
Wann: ab 1. Januar 2022
Inverkehrbringer von Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen, müssen in Zukunft über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen aus dem Verpackungsgesetz Nachweise führen und geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einrichten.
Ausweitung der Herstellerverantwortung
Wer: E-Commerce
Wann: ab 1. Juli 2022
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben künftig zu überprüfen, ob Hersteller und Händler mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen deren Waren nicht über die Plattform angeboten werden. Diese Regel galt bislang schon für den gesamten Handel. Plattformen, wie Amazon, Ebay und Co. sind aber nicht in jedem Fall auch selbst als Händler tätig. Trotzdem müssen Sie künftig auf die Rechtskonformität Ihrer Anbieter achten. Zudem sind die Nutzer von Fulfillment-Dienstleistern, im Sinne des Verpackungsgesetzes verantwortlich für die vom Dienstleister verwendeten Versandverpackungen. Auch wenn der Verkäufer die Verpackung physisch nie zu Gesicht bekommt.
Mindestrezyklatanteil bei PET
Wer: Kunststoff- und Getränkehersteller
Wann: ab 2025/2030
Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Prozent aus Recyclingmaterial bestehen.
Ausweitung Pfandpflicht
Wer: Handel und Getränkehersteller
Wann: ab 1. Januar 2022
Die Pfandpflicht wird auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Bislang gab es Ausnahmen z. B. für Säfte, Wein und Spirituosen. Die Ausnahme für Milch und Milcherzeugnisse bleibt noch etwas länger bestehen: Hier greift die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024, da der Handel wahrscheinlich erst seine Rücknahmeeinrichtungen ertüchtigen muss, um Gärgerüche vom Verkaufsraum fern zu halten.
Einwegkunststoffverbot
Wer: Handel, Gastronomie und Kunststoffhersteller
Wann: ab 3. Juli 2021
Nicht direkt durch das Verpackungsgesetz, aber auch in Folge der EU-Einwegkunststoffrichtlinie tritt zum 3. Juli 2021 ein Verkaufsverbot für bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Kraft. Betroffen sind Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoffen sowie To-Go- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) und generell Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Lagerbestände dürfen jedoch noch abverkauft werden, um eine sinnlose Vernichtung der Produkte zu vermeiden.
Einwegkunststoffkennzeichnung „Plastic in Product“
Wer: Hersteller und Vertreiber der Produkte
Wann: ab 3. Juli 2021
Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sowie Zigarettenfilter müssen künftig mit „Plastic in Product“ und dem entsprechenden Symbol auf der Verkaufs- und Umverpackung gekennzeichnet werden. Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, müssen auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte ohne Kennzeichnung bleibt auch hier möglich.
Plastiktütenverbot
Wer: Handel
Wann: ab 1. Januar 2022
Ebenfalls schon seit längerem beschlossen ist das Verbot von Einwegplastiktüten mit einer Wandstärke von unter 50 Mikrometer ab 2022. Verboten werden auch sogenannte Bioplastiktüten (Kunststoffe aus Pflanzen wie Zucker, Kartoffeln oder Mais, PAL), da diese in der Regel nicht recycelt werden können. Beutel mit weniger als 15 Mikrometer Wandstärke, z. B. die sog. „Hemdchentüten“, werden nicht verboten. Für sie sieht die EU-Richtlinie aus hygienischen Gründen Ausnahmen vor.
Service-Tipp: Fragen zur aktuellen Gesetzgebung über Koststoffverbote und Verpackungen beantwortet die IHK, im Rahmen der Abfallberatung, gerne auch persönlich.
„Das deutsche Verpackungsgesetz wird für die Unternehmen immer komplizierter und kostenträchtiger. Schlimmstenfalls könnte es sogar zur Abmahnfalle für den Handel und die Gastronomie werden“, erklärte IHK-Geschäftsführer Dr. Carsten Meier im Dezember 2020 mit Blick auf den damals vorgestellten Reformentwurf. Im Wesentlichen ist es bei den damaligen Plänen geblieben. Den Bedenken der Betroffenen wurde lediglich mit etwas verlängerten Übergangsfristen Rechnung getragen. In der Praxis führt dies zu sehr unterschiedlichen Fristen für verschiedene Zielgruppen. Die folgende Übersicht soll Licht ins Dunkel bringen:
Mehrwegalternative im "to-go"-Bereich
Wer: Restaurants, Bistros und Cafés
Wann: ab 1. Januar 2023
Letztvertreiber von Einwegkunststoffverpackungen für Lebensmittel und Getränke, also Restaurants, Bistros und Cafés, die Getränke und Essen zum Mitnehmen anbieten, müssen in Zukunft zwingend eine Mehrwegalternative anbieten. Diese darf nicht teurer sein als die Einwegkunststoffverpackung. Da es noch nicht viele flächendeckende Mehrwegsysteme für derartige Verpackungen gibt, gilt die Regel erst ab 2023. Für kleine Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern und einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 80 m² greift eine Ausnahme: Sie müssen nicht unbedingt Mehrwegverpackungen anbieten, haben jedoch auf Verlangen von Verbrauchern mitgebrachte Behältnisse zu befüllen.
Ausweitung der Registrierungspflicht
Wer: (fast) alle Unternehmen
Wann: ab 1. Juli 2022
Bislang galt, dass sich alle Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen – also Verpackungen, die normalerweise beim privaten Endverbraucher anfallen - im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Diese Pflicht wird nun auch auf alle weiteren Verpackungen, wie etwa Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen, ausgeweitet. Eine Ausnahme galt bislang auch für die sogenannten Serviceverpackungen, wie Bäckertüten, Obstbeutel, Becher, Pappteller, Taschen, Schalen usw. Dies sind Verpackungen, die im Einzelhandel oder in der Gastronomie dazu verwendet werden, die Ware für den Kunden einzupacken. Auch Unternehmen, die ausschließlich Serviceverpackungen nutzen, müssen sich künftig im LUCID registrieren. Die Beteiligung bei einem dualen System kann jedoch weiterhin über den Vorlieferanten der Serviceverpackung erfolgen.
Ausweitung Nachweispflicht
Wer: Unternehmen mit B2B-Verpackungen
Wann: ab 1. Januar 2022
Inverkehrbringer von Verpackungen, wie etwa von Transport-, Verkaufs- oder Umverpackungen, müssen in Zukunft über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen aus dem Verpackungsgesetz Nachweise führen und geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einrichten.
Ausweitung der Herstellerverantwortung
Wer: E-Commerce
Wann: ab 1. Juli 2022
Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister haben künftig zu überprüfen, ob Hersteller und Händler mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an einem dualen System beteiligt sind. Ist dies nicht der Fall, dürfen deren Waren nicht über die Plattform angeboten werden. Diese Regel galt bislang schon für den gesamten Handel. Plattformen, wie Amazon, Ebay und Co. sind aber nicht in jedem Fall auch selbst als Händler tätig. Trotzdem müssen Sie künftig auf die Rechtskonformität Ihrer Anbieter achten. Zudem sind die Nutzer von Fulfillment-Dienstleistern, im Sinne des Verpackungsgesetzes verantwortlich für die vom Dienstleister verwendeten Versandverpackungen. Auch wenn der Verkäufer die Verpackung physisch nie zu Gesicht bekommt.
Mindestrezyklatanteil bei PET
Wer: Kunststoff- und Getränkehersteller
Wann: ab 2025/2030
Ab 2025 dürfen PET-Einwegkunststoffgetränkeflaschen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Prozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Prozent aus Recyclingmaterial bestehen.
Ausweitung Pfandpflicht
Wer: Handel und Getränkehersteller
Wann: ab 1. Januar 2022
Die Pfandpflicht wird auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen sowie Getränkedosen erweitert. Bislang gab es Ausnahmen z. B. für Säfte, Wein und Spirituosen. Die Ausnahme für Milch und Milcherzeugnisse bleibt noch etwas länger bestehen: Hier greift die Pfandpflicht erst ab 1. Januar 2024, da der Handel wahrscheinlich erst seine Rücknahmeeinrichtungen ertüchtigen muss, um Gärgerüche vom Verkaufsraum fern zu halten.
Einwegkunststoffverbot
Wer: Handel, Gastronomie und Kunststoffhersteller
Wann: ab 3. Juli 2021
Nicht direkt durch das Verpackungsgesetz, aber auch in Folge der EU-Einwegkunststoffrichtlinie tritt zum 3. Juli 2021 ein Verkaufsverbot für bestimmte Einwegkunststoffprodukte in Kraft. Betroffen sind Wattestäbchen, Besteck, Teller, Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe aus Kunststoffen sowie To-Go- Lebensmittelbehälter, Getränkebecher und -behälter aus geschäumtem expandiertem Polystyrol (auch bekannt als Styropor) und generell Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Lagerbestände dürfen jedoch noch abverkauft werden, um eine sinnlose Vernichtung der Produkte zu vermeiden.
Einwegkunststoffkennzeichnung „Plastic in Product“
Wer: Hersteller und Vertreiber der Produkte
Wann: ab 3. Juli 2021
Hygieneeinlagen, insbesondere Binden, Tampons und Tamponapplikatoren, Feuchttücher, insbesondere getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege, sowie Zigarettenfilter müssen künftig mit „Plastic in Product“ und dem entsprechenden Symbol auf der Verkaufs- und Umverpackung gekennzeichnet werden. Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind, müssen auf dem Becher selbst gekennzeichnet werden. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte ohne Kennzeichnung bleibt auch hier möglich.
Plastiktütenverbot
Wer: Handel
Wann: ab 1. Januar 2022
Ebenfalls schon seit längerem beschlossen ist das Verbot von Einwegplastiktüten mit einer Wandstärke von unter 50 Mikrometer ab 2022. Verboten werden auch sogenannte Bioplastiktüten (Kunststoffe aus Pflanzen wie Zucker, Kartoffeln oder Mais, PAL), da diese in der Regel nicht recycelt werden können. Beutel mit weniger als 15 Mikrometer Wandstärke, z. B. die sog. „Hemdchentüten“, werden nicht verboten. Für sie sieht die EU-Richtlinie aus hygienischen Gründen Ausnahmen vor.
Service-Tipp: Fragen zur aktuellen Gesetzgebung über Koststoffverbote und Verpackungen beantwortet die IHK, im Rahmen der Abfallberatung, gerne auch persönlich.