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Aktuelles

Kennzahl: 17.15481

Nichtbeanstandung bei fehlender tSE-Aufrüstung durch die saarländischen Finanzämter

26.08.2020

Die Frist für die Nichtbeanstandung der fehlenden Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) wurde bis zum 31. März 2020 verlängert. Voraussetzung ist, dass bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer tSE beauftragt worden ist. Zudem muss der Dienstleister schriftlich versichern, dass der Einbau einer tSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.

Ein gesonderter Antrag beim Finanzamt ist nicht notwendig. Die Unterlagen (Bestellung der tSE und Bestätigung des Dienstleisters) sind jedoch zur Verfahrensdokumentation der Kassenführung beizufügen und aufzubewahren und im Fall einer Kassennachschau oder einer anderen Außenprüfung dem Prüfer nach Aufforderung vorzulegen.