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Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen
20.12.2022
Das Bundesamt für Justiz hat per Pressemitteilung angekündigt, gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Jahresabschlüssen mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2021 am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.