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Russland: BAFA-Meldepflicht für Importe von Rohöl und Rohölprodukten in die EU

05.07.2022

Mit Blick auf das 6. EU-Sanktionspaket vom 3. Juni 2022 hat das BAFA am 17. Juni 2022 im Bundesanzeiger über Meldepflichten und entsprechende Fristen im Zusammenhang mit Importen von Rohöl bzw. Rohölprodukten aus Russland in die EU informiert. Kurzfristige einmalige Geschäfte, die nach dem 24. Juni 2022 getätigt werden, müssen innerhalb von fünf Tagen nach Geschäftsabschluss gemeldet werden.

Altverträge waren demnach bis zum 22. Juni 2022 an das BAFA zu melden.

Hinweis: Im 6. Sanktionspaket der EU vom 3. Juni 2022 (Verordnung (EU) 2022/879, siehe Meldung vom 07.06.2022) ist für kurzfristige einmalige Geschäfte eine Meldefrist für die Mitgliedstaaten an die EU von 10 Tagen festgelegt. Um diese Frist einhalten zu können, hat das BAFA eine verkürzte Frist von 5 Tagen festgelegt, innerhalb der Unternehmen dem BAFA den Abschluss von solchen kurzfristigen Geschäften melden müssen.

Unter Einhaltung der Fristen und der Datenanforderungen sind Rohölimporte (Warentarifnummer 2709 00) aus Russland noch bis zum 5. Dezember 2022 und Importe von Rohölerzeugnissen (Warentarifnummer 2710) noch bis zum 5. Februar 2023 möglich.