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Übernommene Bußgelder durch den Arbeitgeber sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
19.02.2014
Der Bundesfinanzhof hat geurteilt, dass die Übernahme der Bußgelder von einem Spediteur für einen bei ihm angestellten Fahrer einen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. In dem zu entscheidenden Fall betrieb der Arbeitgeber eine internationale Spedition und übernahm die Bußgelder, die wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten gegen seinen angestellten Fahrer festgesetzt wurden. Die Lohnsteuer behielt der Arbeitgeber nicht ein. Zu Unrecht, wie der BFH urteilte. Bei Zahlungen ist nur dann ein Arbeitslohncharakter zu verneinen, wenn die Zahlung in einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt. Liegt dies nicht vor, und dies ist nach Auffassung des BFH bei Bußgeldern der Fall, dann sind die Zahlungen als Arbeitslohn zu versteuern.
(BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12)
(BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az.: VI R 36/12)