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Übertragung von Urlaub in das Jahr 2014

12.11.2013

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage: Kann Urlaub übertragen werden? Grundsätzlich geht das Bundesurlaubsgesetz davon aus, dass der Mindesturlaub im laufenden Kalenderjahr genommen werden soll. Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann Urlaub in das kommende Jahr übertragen werden, beispielsweise bei Krankheit. Die gesetzliche Regelung lässt eine Übertragung des Urlaubs in die ersten drei Monate des Folgejahres zu. Das heißt, der Urlaub aus 2013 muss bis zum 31.03.2014 genommen werden. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung nur dann, wenn der Urlaub auch in dieser Zeit genommen werden kann, der Mitarbeiter also nicht erkrankt ist. Andernfalls verfällt der Urlaubsanspruch erst nach 15 Monaten, für das Jahr 2013 also erst am 31.03.2015.