Ab Juli werden elektronische Rechnungen einfacher
13.07.2011
Wer bislang elektronische Rechnungen versenden oder empfangen wollte, sah sich vor erhebliche Hürden gestellt. Lediglich Rechnungen, die mit qualifizierter elektronischer Signatur beziehungsweise im EDI-Verfahren übertragen wurden, wurden vom Finanzamt anerkannt. Ohne diese technischen Anforderungen stand dem Rechnungsempfänger kein Vorsteuerabzug zu.
Für Umsätze, die ab dem 1. Juli 2011 ausgeführt werden, fallen diese strengen Anforderungen. Rechnungen können dann ohne größere Hürde elektronisch versandt werden, zum Beispiel per E-Mail, mit PDF- oder Textdatei, per Serverfax oder auch als Web-Download. Stimmt der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zu, sind spezielle technische Übermittlungsverfahren nicht mehr erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die „Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet“ sein müssen. Hierunter versteht man die Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers, der Unverändertheit der Rechnungsangaben während der Übermittlung und die Erkennbarkeit laut Bundesfinanzministerium „fürs menschliche Auge“. An die Erfüllung dieser Kriterien werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Digitale Signaturen können so zwar weiterhin, müssen aber definitiv nicht weiter angewendet werden. Nähere Informationen können Sie unserem Infoblatt R30 „Rechnung“ entnehmen.
Für Umsätze, die ab dem 1. Juli 2011 ausgeführt werden, fallen diese strengen Anforderungen. Rechnungen können dann ohne größere Hürde elektronisch versandt werden, zum Beispiel per E-Mail, mit PDF- oder Textdatei, per Serverfax oder auch als Web-Download. Stimmt der Rechnungsempfänger der elektronischen Übermittlung zu, sind spezielle technische Übermittlungsverfahren nicht mehr erforderlich. Allerdings ist zu beachten, dass die „Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet“ sein müssen. Hierunter versteht man die Sicherstellung der Identität des Rechnungsstellers, der Unverändertheit der Rechnungsangaben während der Übermittlung und die Erkennbarkeit laut Bundesfinanzministerium „fürs menschliche Auge“. An die Erfüllung dieser Kriterien werden keine überzogenen Anforderungen gestellt. Digitale Signaturen können so zwar weiterhin, müssen aber definitiv nicht weiter angewendet werden. Nähere Informationen können Sie unserem Infoblatt R30 „Rechnung“ entnehmen.