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Aktive/Passive Veredelung: Elektron. Informationsaustausch (INF) seit 1.6.2020 nicht mit FI, BE, NL und Slowenien möglich/ Angabe INF-Nr. in ATLAS
16.06.2020
Das elektronischen System INF ist zum 1. Juni 2020 in Betrieb genommen worden. Die Generalzolldirektion (GZD) hatte den DIHK-Anfang Juni informiert, dass Finnland, Belgien und die Niederlande das elektronische System INF in ihren Staaten seit 1. Juni 2020 nicht anwenden, weil dort die technische Umsetzung noch nicht abgeschlossen ist. Am 15. Juni hat die GZD mitgeteilt, dass auch Slowenien (SI) das System nicht anwendet.
Das bedeutet einerseits, dass in diesen Staaten weiterhin Papier-Vordrucke INF ausgestellt und verwendet werden. Andererseits können Zollstellen in diesen Staaten nicht auf INF im elektronischen System zugreifen und z.B. einen Ausgang von Waren aus der EU nicht im elektronischen System INF bestätigen.
Die Generalzolldirektion hat daher veranlasst, dass Papier-Vordrucke INF anzuerkennen und zu verwenden sind, auch wenn sie nach dem 1. Juni 2020 in diesen Staaten ausgestellt wurden. Darüber hinaus wird zugelassen, dass Papier-Vordrucke INF in Deutschland ausgestellt und verwendet werden, wenn eine Beteiligung dieser Staaten bei der Nutzung eines INF vorgesehen ist.
Die vorstehenden Ausnahmen gelten vorübergehend, bis das elektronische System INF in diesen Staaten angewandt wird. Die Internetseite des Zolls wird entsprechend angepasst. Dort werden Informationen, Unterlagen und in Kürze auch FAQ zu diesem Thema veröffentlicht.
Hinweis zu Angabe der INF-Nummer in ATLAS-Ausfuhr (AES):
In seiner ATLAS-Info Nr. 0040 /20 informiert der Zoll zudem über die Anpassung der Codeliste I0136 zum 04.06.2020. Für die Angabe der INF-Nr. aus dem EUCTP ist in ATLAS-Ausfuhr die Unterlagencodierung C710 „Informationsblatt“ zu verwenden. Die Datenfelder „Referenz“ und ggfls. „Zusatz“ stehen hierzu zur Verfügung.
Das bedeutet einerseits, dass in diesen Staaten weiterhin Papier-Vordrucke INF ausgestellt und verwendet werden. Andererseits können Zollstellen in diesen Staaten nicht auf INF im elektronischen System zugreifen und z.B. einen Ausgang von Waren aus der EU nicht im elektronischen System INF bestätigen.
Die Generalzolldirektion hat daher veranlasst, dass Papier-Vordrucke INF anzuerkennen und zu verwenden sind, auch wenn sie nach dem 1. Juni 2020 in diesen Staaten ausgestellt wurden. Darüber hinaus wird zugelassen, dass Papier-Vordrucke INF in Deutschland ausgestellt und verwendet werden, wenn eine Beteiligung dieser Staaten bei der Nutzung eines INF vorgesehen ist.
Die vorstehenden Ausnahmen gelten vorübergehend, bis das elektronische System INF in diesen Staaten angewandt wird. Die Internetseite des Zolls wird entsprechend angepasst. Dort werden Informationen, Unterlagen und in Kürze auch FAQ zu diesem Thema veröffentlicht.
Hinweis zu Angabe der INF-Nummer in ATLAS-Ausfuhr (AES):
In seiner ATLAS-Info Nr. 0040 /20 informiert der Zoll zudem über die Anpassung der Codeliste I0136 zum 04.06.2020. Für die Angabe der INF-Nr. aus dem EUCTP ist in ATLAS-Ausfuhr die Unterlagencodierung C710 „Informationsblatt“ zu verwenden. Die Datenfelder „Referenz“ und ggfls. „Zusatz“ stehen hierzu zur Verfügung.