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Angabe der Unternehmensadresse im Werbeprospekt
14.11.2012
Mit Beschluss vom 26.06.2012 (Az.: 6 W 72/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg entschieden, dass der Werbeprospekt eines Unternehmens die Adresse des Geschäftssitzes ausweisen muss und dass die bloße Angabe der Filialstandorte nicht ausreicht. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte lediglich die Adresse ihrer vier Filialen angegeben, allerdings keine Angaben zur Anschrift des Geschäftssitzes gemacht. Das OLG stützte seine Entscheidung hierbei auf den eindeutigen Wortlaut des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, wonach Identität und Anschrift des Unternehmens wesentliche Informationen darstellen, deren Vorenthaltung (unter den weiteren Voraussetzungen des § 5a UWG) einen Wettbewerbsverstoß begründen.
Zwar fordere das Gesetz nicht die Angabe einer „ladungsfähigen" Anschrift. Der gesetzlichen Regelung sei jedoch umgekehrt auch nicht zu entnehmen, dass die Angabe einer Filialanschrift genüge.
Zwar fordere das Gesetz nicht die Angabe einer „ladungsfähigen" Anschrift. Der gesetzlichen Regelung sei jedoch umgekehrt auch nicht zu entnehmen, dass die Angabe einer Filialanschrift genüge.