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Arbeitsausfall durch Corona, Lieferengpässe, Kurzarbeit und Absagen von Veranstaltungen

Durch das Coronavirus kommt es bereits bei einigen Unternehmen - auch ohne Quarantäne-Maßnahmen - zu Störungen im Betriebsablauf. Lieferungen bleiben aus, Veranstaltungen werden abgesagt. Das „Betriebsrisiko“ trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer in einer solchen Situation nicht mehr beschäftigt werden können. Solange der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage ist, muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die vereinbarte Vergütung zahlen.

Unterliegt der Arbeitnehmer einem beruflichen Tätigkeitsverbot oder wird in Quarantäne gestellt, besteht ebenfalls die Pflicht für den Arbeitgeber, da Entgelt weiter zu zahlen. In diesem Fall kann er aber bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Entschädigung stellen.

Corona und Kurzarbeit‎ / Kurzarbeitergeld

Sowohl Produktionsausfälle aufgrund von Corona-bedingten Lieferschwierigkeiten als auch Ausfälle aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen wie Betriebsschließungen könnten ein Grund für die Anordnung von Kurzarbeit sein. Dann kann ein Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen.

Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Derzeit durchlaufen diese geplanten Maßnahmen ein beschleunigtes gesetzgeberisches Verfahren und sollen ab April wirksam werden. Aktuell handeln die Arbeitsagenturen auf Basis der bestehenden Gesetzeslage. Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Wann können Sie Kurzarbeit mit Ihren Mitarbeitern vereinbaren?

Zur Anordnung von Kurzarbeit muss zunächst eine rechtliche Grundlage vorhanden sein. Sie kann im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem anzuwendenden Tarifvertrag vereinbart worden sein. Nach §§ 95 ff. SGB III kann Kurzarbeitergeld beantragt werden, wenn
  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 97 SGB III), 
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 98 SGB III) und 
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn
  • er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
  • er vorübergehend ist, 
  • er nicht vermeidbar ist, 
  • im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Das Kurzarbeitergeld kommt nur dann in Betracht, wenn alle anderen zumutbaren Mittel zur Abwendung des Arbeitsausfalls ergriffen wurden. Dazu zählt zum Beispiel auch die vorrangige Gewährung von Erholungsurlaub oder die Einbringung eventuell vorhandener Arbeitszeitguthaben. Weitere Informationen zu Voraussetzungen, Verfahren und dem Link zur online-Antragstellung unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

Auswirkungen auf die Messewirtschaft und für Veranstaltungen

Was tun, wenn eine Behörde eine Messe untersagt?

Werden Events, Messen oder Veranstaltungen wegen des Coronavirus untersagen, stellt sich die Frage, welche Rechte Messebauern, Aussteller oder Cateringunternehmen haben. Da das Event kraft behördlicher Entscheidung abgesagt wird, liegt ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung vor. Dies bedeutet:
  • die Leistung muss nicht mehr erbracht werden.
  • Gleichzeitig besteht damit aber auch kein Anspruch auf Vergütung. Anzahlungen sind zurück zu zahlen. 
  • Werden Events behördlich verboten, kann dem Veranstalter auch kein schuldhaftes Handeln vorgeworfen werden. Er muss deshalb keinen Schadensersatz leisten oder für entgangenen Gewinn aufkommen.
Was gilt, wenn der Veranstalter selbst die Veranstaltung absagt?

Sagt der Veranstalter das Event oder die Messe ab, sollten sich die Vertragsparteien ihre Verträge genau anschauen. Oftmals finden sich in den Verträgen Klauseln, die einen Schadenspauschalierung vorsehen oder Regelungen zu höherer Gewalt.

Was müssen Reiseveranstalter beachten?

Was ist, wenn der Kunde gebucht hat, aber noch nicht auf der Reise ist?

Bei sogenannten unvermeidbaren Ereignissen können Reisende ihre Pauschalreise kostenfrei stornieren. Unvermeidbare Ereignisse sind u.a.:
  • Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes,
  • Behördliche Quarantänemaßnahmen am Reiseziel,
  • Erhebliche Gesundheitsgefährdung zum Reisezeitpunkt,
Was passiert, wenn der Kunde die Reise bereits angetreten hat?

Wird ein Hotel oder ein Kreuzfahrtschiff unter Quarantäne gestellt, liegt ein Reisemangel vor. Dieser berechtigt die Reisenden zur Minderung des Reisepreises. Da die Reiseleistung wie Verpflegung und Unterbringung aber erfüllt werden kann, dürfte der Minderungsbetrag eher gering ausfallen dürfte.

Liegt ein Reisemangel vor oder steckt der Reisende aus anderen Gründen in Schwierigkeiten hat der Reiseveranstalter die Pflicht, für die Reisenden einen kostenfreien Rücktransport zu organisieren und die Kosten der Unterbringung für längstens drei Tage zu zahlen.