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Auch Hobby-Reiseveranstalter haften gegenüber ihren Fahrgästen

03.03.1998

Vereine, Kirchengemeinden und sonstige nichtgewerbliche Anbieter von Reisen sollten ausschließlich professionelle Reiseveranstalter mit der Organisation und Durchführung von Reisen beauftragen. Dies haben die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes (IHK) und der Landesverband Verkehrsgewerbe Saarland e.V. (LVS) dringend allen empfohlen, die Gruppenreisen privat organisieren. Auch das Generalvikariat des Trierer Bischofs habe dies kürzlich den Kirchengemeinden geraten.

Selbstorganisierte Reisen, so LVS und IHK, könnten teuer werden. Sogar bei geringfügigen Abweichungen der Reisegegebenheiten (Transfer, Unterkunft oder Rahmenprogramm) von der zugesagten Leistung hätten Reisende das Recht, eine Minderung des Reisepreises, je nach Schwere der Abweichung bis zu 100 Prozent, zu verlangen. Nach dem geltenden Reisevertragsrecht hafte ein Veranstalter, wenn beispielsweise der Bus, das Hotel oder das Essen am Urlaubsort nicht in Ordnung sind oder zugesagte Programmteile unabhängig von der Ursache entfallen.

Überdies glaubten viele Vereine, daß sie durch die Selbstorganisation ihrer Reise Kostenvorteile gegenüber professionellen Reiseveranstaltern erzielen können. Dies sei, so IHK und LVS, jedoch ein Trugschluß. Reiseprofis erzielten durch die höhere Buchungsdichte in aller Regel bessere Preise als ein Verein, der nur gelegentlich ein Kontingent in einem Hotel bucht.

Das Reisevertragsrecht, in den §§ 651 a bis 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, habe den Begriff der Pauschalreise definiert und erkläre, wer Reiseveranstalter ist. Hiernach sei jeder, der wenigstens zwei Reiseleistungen - beispielsweise Hotelunterkunft oder Stadtrundfahrt - zu einer Pauschalreise verbindet und anbietet, Reiseveranstalter. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit handelt; auch das Gewinnstreben sei nicht ausschlaggebend. Diesen Hobby-Veranstaltern sei nicht bewußt, welche finanziellen Forderungen im Schadensfall auf sie zukommen könnten. Der Bundesgerichtshof habe in einem Grundsatzurteil vom 25. Februar 1988 (AZ: VII ZR 348/86) einen Reiseveranstalter dazu verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, vor allem aber die Kosten für die notwendige Umschulung des Opfers zu übernehmen sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen, nachdem der Reisende in einem ausländischen Hotel wegen eines maroden Balkongeländers abgestürzt war.

Neben den haftungsrechtlichen Konsequenzen müßten Vereine wegen der Veranstaltung von Reisen aber auch gewerbe- und vor allem steuerrechtliche Folgen beachten. Auch wer als Hobby-Reiseveranstalter tätig werde, gelte als Gewerbetreibender, der den Steuerbestimmungen unterliege. Die Veranstaltung von Reisen auch durch nicht professionelle Veranstalter könne als wirtschaftlicher Betrieb angesehen werden und dadurch u. a. zur Körperschaftssteuerpflicht führen. Für Vereine und Verbände, die Reisen veranstalten und hieraus Einnahmen erzielen, bestehe die Gefahr, insoweit die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, sei wie in der Frage der Haftung, nicht erforderlich.