Auch Hobby-Reiseveranstalter haften gegenüber ihren Fahrgästen
03.03.1998
Selbstorganisierte Reisen, so LVS und IHK, könnten teuer
werden. Sogar bei geringfügigen Abweichungen der
Reisegegebenheiten (Transfer, Unterkunft oder Rahmenprogramm) von
der zugesagten Leistung hätten Reisende das Recht, eine Minderung
des Reisepreises, je nach Schwere der Abweichung bis zu 100
Prozent, zu verlangen. Nach dem geltenden Reisevertragsrecht
hafte ein Veranstalter, wenn beispielsweise der Bus, das Hotel
oder das Essen am Urlaubsort nicht in Ordnung sind oder zugesagte
Programmteile unabhängig von der Ursache entfallen.
Überdies glaubten viele Vereine, daß sie durch die
Selbstorganisation ihrer Reise Kostenvorteile gegenüber
professionellen Reiseveranstaltern erzielen können. Dies sei, so
IHK und LVS, jedoch ein Trugschluß. Reiseprofis erzielten durch
die höhere Buchungsdichte in aller Regel bessere Preise als ein
Verein, der nur gelegentlich ein Kontingent in einem Hotel bucht.
Das Reisevertragsrecht, in den §§ 651 a bis 651 k des
Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt, habe den Begriff der
Pauschalreise definiert und erkläre, wer Reiseveranstalter ist.
Hiernach sei jeder, der wenigstens zwei Reiseleistungen -
beispielsweise Hotelunterkunft oder Stadtrundfahrt - zu einer
Pauschalreise verbindet und anbietet, Reiseveranstalter. Dabei
sei es unerheblich, ob es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit
handelt; auch das Gewinnstreben sei nicht ausschlaggebend. Diesen
Hobby-Veranstaltern sei nicht bewußt, welche finanziellen
Forderungen im Schadensfall auf sie zukommen könnten. Der
Bundesgerichtshof habe in einem Grundsatzurteil vom 25. Februar
1988 (AZ: VII ZR 348/86) einen Reiseveranstalter dazu
verpflichtet, Schadensersatz zu leisten, vor allem aber die
Kosten für die notwendige Umschulung des Opfers zu übernehmen
sowie ein Schmerzensgeld zu zahlen, nachdem der Reisende in einem
ausländischen Hotel wegen eines maroden Balkongeländers
abgestürzt war.
Neben den haftungsrechtlichen Konsequenzen müßten Vereine wegen der Veranstaltung von Reisen aber auch gewerbe- und vor allem steuerrechtliche Folgen beachten. Auch wer als Hobby-Reiseveranstalter tätig werde, gelte als Gewerbetreibender, der den Steuerbestimmungen unterliege. Die Veranstaltung von Reisen auch durch nicht professionelle Veranstalter könne als wirtschaftlicher Betrieb angesehen werden und dadurch u. a. zur Körperschaftssteuerpflicht führen. Für Vereine und Verbände, die Reisen veranstalten und hieraus Einnahmen erzielen, bestehe die Gefahr, insoweit die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, sei wie in der Frage der Haftung, nicht erforderlich.