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BGH-Entscheidungen zum Urheberrecht an Fototapeten
30.10.2024
Der BGH hat im September in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet keine Verletzung der nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien darstellt.
Damit besteht nun die lang ersehnte Klarheit, nachdem es in der Sache divergierende Urteile verschiedener Oberlandesgerichte gegeben hatte. Der BGH stellt klar, dass der Käufer einer Fototapete keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn diese auf Fotos oder Videos im Internet zu sehen ist, z. B. in Form von Zimmerfotos auf Hotelbuchungsportalen oder Social-Media-Videos in der eigenen Wohnung.
Er entschied in allen drei Fällen, dass der jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war. Für die Beurteilung eines Verhaltens des Berechtigten komme es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers an. Maßgeblich sei dafür, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Rechteinhaber rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht. Die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – egal, ob zu privaten oder gewerblichen Zwecken –ist üblich und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag.
Zur Pressemitteilung des BGH gelangen Sie hier.
Damit besteht nun die lang ersehnte Klarheit, nachdem es in der Sache divergierende Urteile verschiedener Oberlandesgerichte gegeben hatte. Der BGH stellt klar, dass der Käufer einer Fototapete keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn diese auf Fotos oder Videos im Internet zu sehen ist, z. B. in Form von Zimmerfotos auf Hotelbuchungsportalen oder Social-Media-Videos in der eigenen Wohnung.
Er entschied in allen drei Fällen, dass der jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war. Für die Beurteilung eines Verhaltens des Berechtigten komme es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers an. Maßgeblich sei dafür, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Rechteinhaber rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht. Die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – egal, ob zu privaten oder gewerblichen Zwecken –ist üblich und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag.
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