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Bezeichnung „Geschäftsführer“ für Einzelunternehmer irreführend
16.04.2014
Nach einer Entscheidung des OLG München ist es irreführend, wenn ein Einzelunternehmer die Bezeichnung „Geschäftsführer“ in seinem Internetauftritt im Rahmen des Impressums verwendet. Das OLG München sagt, diese Bezeichnung ist irreführend, da der Verbraucher angesichts der Bezeichnung „Geschäftsführer“ davon ausgehen kann, dass es sich bei dem Versandhändler um eine namentlich nicht genau genannte juristische Person handelt, deren Geschäftsführer die im Impressum ausgewiesene Person ist. Da es sich um einen für den Käufer maßgeblich wichtige Information handelt, wurde das Impressum des Versandhändlers als wettbewerbswidrig eingestuft (OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13). Was alles in das Impressum hineingehört, können Sie in unserem Infoblatt nachlesen.