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Brexit: Zoll erinnert an Erfordernis der EORI-Nr. bei Einfuhr aus UK / Screenshot der EORI-Nr.-Beantragung zulässig

01.02.2021

Seit dem 1.1.2021 sind alle Wareneinfuhren aus dem VK zollrechtlich abzufertigen. Voraussetzung für eine Zollanmeldung sind u. a. eine Warenbeschreibung und die Angabe der EORI-Nr. des Empfängers. Als Erleichterung wird jetzt auch der Screenshot der Beantragung der EORI-Nr. anerkannt.

Insgesamt bewertet der deutsche Zoll die Zusammenarbeit mit Kurier-, Express- und Paketdienstleistern zur zügigen Abfertigung von Warensendungen als durchaus positiv.
Jedoch stehen insbesondere diese Dienstleistungsunternehmen vor dem großen Problem, dass ihre Kunden teilweise über keine EORI-Nr. verfügen bzw. die EORI-Nr. den Dienstleistern für die Zollabfertigung nicht zur Verfügung steht. Ebenso fehlen häufig die Warenbeschreibungen (auf deutsch) oder die vorliegenden Warenbeschreibungen sind für eine Zollanmeldung unzureichend. Dies führt für diese Unternehmen zu einem erheblichen Kommunikationsaufwand und die Waren können erst mit Verzögerung ordnungsgemäß einer Zollabfertigung zugeführt werden.

Seitens der Zollverwaltung kann nicht auf eine entsprechende klare Warenbeschreibung (auf deutsch) sowie auf Angabe der EORI-Nummer des Empfängers verzichtet werden.
Als Erleichterung gewährt der Zoll nun, dass bereits der Screenshot der Beantragung der EORI-Nr. für die Zollanmeldung anerkannt werden kann. Mit dieser Erleichterung kommt die Generalzolldirektion einer Forderung nach, die der DIHK bereits lange im Vorfeld des Ablaufs der Übergangsphase gestellt hatte. Für weitere Erleichterungen fehlen der Zollverwaltung nach eigener Aussage jedoch rechtliche Spielräume.