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Kennzahl: 17.19198

CBAM: Wichtige Erinnerung – Antrag auf Zulassung für Einfuhr von CBAM-Waren ab 01.01.2026

03.12.2025

Sie wollen als Einführer oder als indirekter Zollvertreter ab 2026 CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union importieren? Sofern Sie noch keinen Antrag auf Erteilung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders im Sinne des Artikel 5 der CBAM-Verordnung ((EU) 2023/956) gestellt haben, bitten wir Sie, schnellstmöglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Weiter Details finden Sie hier.