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EMAS-Fristenverlängerung aufgrund von Corona
Angesichts der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Epidemie werden die in den kommenden Monaten anstehenden Fristen zur Verlängerung und Erneuerung der EMAS-Registrierung von vielen Organisationen nicht eingehalten werden können. Teilweise kann der interne Betrieb nicht wie bislang fortgeführt werden, teilweise ist die für eine Validierung erforderliche Vor-Ort-Begehung durch die/den Gutachter/in nicht möglich. Es wird daher für diese Fälle die Möglichkeit für eine außerordentliche Fristenverlängerung eingeräumt.
Alle bis zum 30. Juni 2020 anstehenden, die EMAS-Registrierung betreffenden Fristen werden durch uns als zuständige Registrierungsstelle auf Antrag um drei Monaten verlängert.
Der Antrag kann formlos per Email, telefonisch oder postalisch erfolgen und sollte kurz begründet werden. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung zur Vorlage bei Ihrem/Ihrer Umweltgutachter/in. Im Zeitraum der Fristverlängerung bleibt die EMAS-Registrierung Ihrer Organisationen bestehen. Die Fristverlängerung führt nicht zu einer Verschiebung der Fristen in den Folgejahren.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die nach der EMAS-Verordnung vorgesehene Vor-Ort-Begutachtung für eine Validierung durch den/die Umweltgutachter/in nicht verzichtbar ist. Es steht den Unternehmen aber natürlich frei, mit Ihrem/Ihrer Umweltgutachter/in bereits die Dokumentenprüfung zu vereinbaren.
Alle bis zum 30. Juni 2020 anstehenden, die EMAS-Registrierung betreffenden Fristen werden durch uns als zuständige Registrierungsstelle auf Antrag um drei Monaten verlängert.
Der Antrag kann formlos per Email, telefonisch oder postalisch erfolgen und sollte kurz begründet werden. Sie erhalten eine schriftliche Bestätigung der Fristverlängerung zur Vorlage bei Ihrem/Ihrer Umweltgutachter/in. Im Zeitraum der Fristverlängerung bleibt die EMAS-Registrierung Ihrer Organisationen bestehen. Die Fristverlängerung führt nicht zu einer Verschiebung der Fristen in den Folgejahren.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die nach der EMAS-Verordnung vorgesehene Vor-Ort-Begutachtung für eine Validierung durch den/die Umweltgutachter/in nicht verzichtbar ist. Es steht den Unternehmen aber natürlich frei, mit Ihrem/Ihrer Umweltgutachter/in bereits die Dokumentenprüfung zu vereinbaren.