©REDPIXEL - stock.adobe.com
EU-Russland - Verlängerung der Allgemeingenehmigung Nr. 42 des BAFA
25.07.2025
Die Allgemeingenehmigung des BAFA Nr. 42 zu Artikel 5n Absatz 10 Buchstabe h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014, die für die Bereitstellung von Software und Dienstleistungen gegenüber Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen in Russland gilt, wird verlängert bis zum 31. März 2027.