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Endspurt für die Offenlegung der Jahresabschlüsse 2022: Ordnungsgeldverfahren vermeiden!

06.12.2023

Bei vielen Unternehmen läuft die Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2022 zum Jahresende 2023 ab.

Offenlegungspflichtige Unternehmen haben nur noch bis zum Ende diesen Jahres Zeit, diesen Jahresabschluss in elektronischer Form unter www.unternehmensregister.de einzureichen. Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Frist oder legt es unvollständig offen, so leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und kann bis zu 25.000 € erreichen. Es wird dann fällig, wenn das Unternehmen der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungsverpflichtungen nachzukommen, nicht folgt. Bei lediglich verspäteter Offenlegung, noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes, wird das Ordnungsgeld herabgesetzt. Die Ordnungsgeldandrohungen und Festsetzungen werden solange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei schrittweise erhöht.

Weitere Informationen zum Ordnungsgeldverfahren finden Sie unter www.bundesjustizamt.de.