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Entgeltfortzahlung an Feiertagen

29.05.2024

Im Saarland ist Fronleichnam (30. Mai) ein gesetzlicher Feiertag, daneben noch in Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen. In den anderen Bundesländern ist der 30. Mai ein normaler Arbeitstag. Was gilt nun, wenn der saarländische Mitarbeiter an diesem Tag in einem Bundesland ohne Feiertag arbeitet, im Rahmen der Homeoffice-Regelung in einem anderen Bundesland sitzt oder er im Außendienst tätig ist? Maßgeblich für das Eingreifen der Feiertagsregelung ist weder der Sitz des Arbeitgebers noch der Wohnsitz des Arbeitnehmers. Entscheidend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am Arbeitsort. Hält sich der Außendienstmitarbeiter für seinen Arbeitgeber am 30. Mai in Berlin auf, dann greift für ihn nicht die Feiertagsregelung. Ist er dagegen im Saarland unterwegs, trifft ihn am 30. Mai keine Arbeitspflicht, der Arbeitgeber muss dennoch das vereinbarte Arbeitsentgelt bezahlen.