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Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg – Neuregelung seit dem 01. November 2007
28.11.2007
Für die Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg gelten ab sofort einige Neuregelungen im Anmeldungs- und Genehmigungsverfahren. Bei unregelmäßiger Tätigkeit in Luxemburg gilt nun ein einvereinfachtes Verfahren. Für viele Nicht-Handwerker entfällt die bisher notwendige Handelsermächtigung/Gewerbeerlaubnis.
Die Neuregelungen im Überblick:
Bei erstmaliger oder unregelmäßiger Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg wird unterschieden zwischen „handwerklichen und industriellen Leistungen (Bau, Handwerk und Industrie)“ und anderen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Letztere können nun grundsätzlich frei erfolgen, d.h. ohne Beantragung einer Niederlassungserlaubnis/Handelsermächtigung und ohne spezielle Anzeigepflicht. Bei Entsendung von Mitarbeitern muss aber weiterhin die Entsendemitteilung an die „Inspection du Travail“ erfolgen und ein Mandataire benannt werden.
Im Bereich „Bau, Handwerk und industrielle Leistungen“ besteht nun bei nicht regelmäßiger Tätigkeit eine vereinfachte Anzeigepflicht gegenüber dem luxemburgischen Mittelstandsministerium. Diese Anzeige kann formlos erfolgen und muss nur noch von der EU- oder EWR-Bescheinigung (Bestätigung des Handelsregistereintrags, bei IHK oder HWK erhältlich) begleitet werden. Die Bestätigung dieser Anmeldung gilt für jeweils 12 Monate.
Bei regelmäßiger Erbringung von Dienstleistungen muss eine Niederlassungserlaubnis/Gewerbeerlaubnis/Handelsermächtigung vorliegen, die wie bisher schriftlich beim Mittelstandsministerium beantragt werden muss. Auch hier gilt die Pflicht zur Entsendemitteilung weiterhin.
Eine genauere Übersicht über die Neuregelung sowie ein ergänzendes Informationsblatt finden hier.
Die Neuregelungen im Überblick:
Bei erstmaliger oder unregelmäßiger Erbringung von Dienstleistungen in Luxemburg wird unterschieden zwischen „handwerklichen und industriellen Leistungen (Bau, Handwerk und Industrie)“ und anderen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Letztere können nun grundsätzlich frei erfolgen, d.h. ohne Beantragung einer Niederlassungserlaubnis/Handelsermächtigung und ohne spezielle Anzeigepflicht. Bei Entsendung von Mitarbeitern muss aber weiterhin die Entsendemitteilung an die „Inspection du Travail“ erfolgen und ein Mandataire benannt werden.
Im Bereich „Bau, Handwerk und industrielle Leistungen“ besteht nun bei nicht regelmäßiger Tätigkeit eine vereinfachte Anzeigepflicht gegenüber dem luxemburgischen Mittelstandsministerium. Diese Anzeige kann formlos erfolgen und muss nur noch von der EU- oder EWR-Bescheinigung (Bestätigung des Handelsregistereintrags, bei IHK oder HWK erhältlich) begleitet werden. Die Bestätigung dieser Anmeldung gilt für jeweils 12 Monate.
Bei regelmäßiger Erbringung von Dienstleistungen muss eine Niederlassungserlaubnis/Gewerbeerlaubnis/Handelsermächtigung vorliegen, die wie bisher schriftlich beim Mittelstandsministerium beantragt werden muss. Auch hier gilt die Pflicht zur Entsendemitteilung weiterhin.
Eine genauere Übersicht über die Neuregelung sowie ein ergänzendes Informationsblatt finden hier.