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Fehlerhaftes Impressum ist für das LG München eine Bagatelle: nur Einzelfallentscheidung
24.02.2011
Viele Gründer vertreiben ihre Waren per Internet. Für den Versandhandel gibt es eine Fülle von Rechtsvorschriften, die beachtet werden müssen. Dazu zählt auch die Anbieterkennzeichnung, auch Impressum genannt. Nach den gesetzlichen Vorgaben sind im Impressum verschiedene Angaben zu machen, u. a. auch die Angabe des Vor- und Zunamens und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Das LG München I entschied nun, dass die Angabe eines Spitznamens sowie das Fehlen der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer keinen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellt und daher nicht abgemahnt werden kann (Urteil LG München I vom 04.05.2010, Az.: 33 O 14269/09). Aber: Dieses Urteil ist eine Einzelmeinung. Sie sollte von Shopbetreibern nicht als Maßstab genommen werden. Der BGH hat in ständiger Rechsprechung klargestellt, dass der vollständige und richtige Vor- und Zuname sowie - sofern vorhanden - auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das Impressum hineingehört.