Gesetzliche Kündigungsfristen werden neu berechnet
11.02.2010
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Mitte Januar die deutsche Regelung der Kündigungsfristen für europarechtswidrig erklärt. Bislang haben die Arbeitgeber die Kündigungsfrist ohne die Beschäftigungszeit, die der Arbeitnehmer vor seinem 25. Lebensjahr geleistet hat, berechnet. Der EuGH sieht darin eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer.
Die deutschen Arbeitgeber müssen ab sofort für die gestaffelte Kündigungsfrist die zurückgelegte Betriebszugehörigkeit in vollem Umfang mitrechnen. Dabei ist es egal, in welchem Alter der Arbeitnehmer in das Unternehmen eingetreten ist. Allerdings ist das Risiko für Arbeitgeber überschaubar, da eine Kündigung mit zu kurzer Frist nach ständiger Rechtsprechung nicht unwirksam ist. Die Arbeitsgerichte deuten diese um in Kündigungen mit gesetzlich zutreffender Frist.
Die Gerichte dürfen jetzt die seit 1926 geltende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch
(§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB) nicht mehr anwenden. Der deutsche Gesetzgeber muss nun schnellstens die Regelungen der gesetzlichen Kündigungsfristen an das Europarecht anpassen. Der DIHK als IHK-Dachorganisation hatte bereits im EU-Gesetzgebungsverfahren den deutschen Gesetzgeber auf dieses Problem hingewiesen. Der EuGH hat nun diese Einschätzung bestätigt.
Die deutschen Arbeitgeber müssen ab sofort für die gestaffelte Kündigungsfrist die zurückgelegte Betriebszugehörigkeit in vollem Umfang mitrechnen. Dabei ist es egal, in welchem Alter der Arbeitnehmer in das Unternehmen eingetreten ist. Allerdings ist das Risiko für Arbeitgeber überschaubar, da eine Kündigung mit zu kurzer Frist nach ständiger Rechtsprechung nicht unwirksam ist. Die Arbeitsgerichte deuten diese um in Kündigungen mit gesetzlich zutreffender Frist.
Die Gerichte dürfen jetzt die seit 1926 geltende Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch
(§ 622 Absatz 2 Satz 2 BGB) nicht mehr anwenden. Der deutsche Gesetzgeber muss nun schnellstens die Regelungen der gesetzlichen Kündigungsfristen an das Europarecht anpassen. Der DIHK als IHK-Dachorganisation hatte bereits im EU-Gesetzgebungsverfahren den deutschen Gesetzgeber auf dieses Problem hingewiesen. Der EuGH hat nun diese Einschätzung bestätigt.