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Hitzefrei am Arbeitsplatz?
10.07.2024
Der Sommer ist zur Freude vieler endlich in Deutschland angekommen. Am Arbeitsplatz macht die Hitze aber vielen zu schaffen. Der Ruf nach hitzefrei wird laut. Aber gibt es einen solchen Anspruch? Ist der Arbeitgeber zu Maßnahmen gesetzlich verpflichtet. Hier ein Überblick:
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf hitzefrei?
Nein, es gibt keine Vorschrift, die ab bestimmten Temperaturen hitzefrei am Arbeitsplatz vorschreibt. Umgekehrt darf natürlich der Arbeitnehmer auch nicht einfach „wegen Hitze“ zu Hause bleiben.
Muss der Arbeitgeber Maßnahmen bei hohen Temperaturen ergreifen?
Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitsräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ haben. Als Empfehlungswert gelten nach der Arbeitsstättenregel (ASR A3.5) +26 Grad Celsius. Bei einer übermäßigen Sonneneinstrahlung sind die Arbeitsräume mit geeigneten Sonnenschutzsystem (z.B. Jalousien, Markisen) auszurüsten. Werden die +26 Grad Celsius überschritten, „soll“ der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Ab +30 Grad Celsius „muss“ der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Beispielhaft aufgeführte Maßnahmen sind:
Praxistipp: Die Einhaltung der Arbeitsstättenregeln (ASR) ist keine Verpflichtung. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung auch auf andere Weise erfüllen.
Was gilt für das „Home-Office“?
Der Arbeitnehmer hat auch bei großer Hitze keinen Anspruch auf „Home-Office“, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Wer im Home-Office arbeitet, ist selbst für die passende Raumtemperatur verantwortlich.
Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf hitzefrei?
Nein, es gibt keine Vorschrift, die ab bestimmten Temperaturen hitzefrei am Arbeitsplatz vorschreibt. Umgekehrt darf natürlich der Arbeitnehmer auch nicht einfach „wegen Hitze“ zu Hause bleiben.
Muss der Arbeitgeber Maßnahmen bei hohen Temperaturen ergreifen?
Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Arbeitsräume eine „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ haben. Als Empfehlungswert gelten nach der Arbeitsstättenregel (ASR A3.5) +26 Grad Celsius. Bei einer übermäßigen Sonneneinstrahlung sind die Arbeitsräume mit geeigneten Sonnenschutzsystem (z.B. Jalousien, Markisen) auszurüsten. Werden die +26 Grad Celsius überschritten, „soll“ der Arbeitgeber zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Ab +30 Grad Celsius „muss“ der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Beispielhaft aufgeführte Maßnahmen sind:
- Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Überstundenabbau
- Lockerung der Bekleidungsregelungen
- Nutzung von Ventilatoren
- Bereitstellung von kalten Getränken
- Lüften in den frühen Morgenstunden
Praxistipp: Die Einhaltung der Arbeitsstättenregeln (ASR) ist keine Verpflichtung. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung auch auf andere Weise erfüllen.
Was gilt für das „Home-Office“?
Der Arbeitnehmer hat auch bei großer Hitze keinen Anspruch auf „Home-Office“, sofern dies nicht im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vorgesehen ist. Wer im Home-Office arbeitet, ist selbst für die passende Raumtemperatur verantwortlich.