IHK begrüßt Liberalisierung des Wettbewerbsrechts
21.06.2004
Größere Freiräume für den Handel
Künftig ist jederzeit jegliche Sonderaktion erlaubt. Jeder Händler kann nach freiem Belieben Aktionen starten, befristete Rabatte auf sein ganzes Sortiment gewähren, jedes Jahr Geschäftsjubiläum feiern und auch sonst jeglichen Anlass zum Feiern nutzen. Schlussverkäufe sind ganzjährig zulässig und nicht mehr auf bestimmte Sortimente beschränkt. Werbegemeinschaften, Innenstadthändler oder Einkaufszentren können auch einen gemeinsamen Termin nach ihrem Belieben festlegen, z. B. rund um ein Stadtfest oder ein sonstiges Event. Sie dürfen allerdings keine zusätzlichen Absprachen über Preisgestaltungen treffen und keinen zum Mitmachen zwingen.
Klare Regeln zum Schutz der Wettbewerber und der Verbraucher
Im Übrigen bleibt aber vieles wie bisher: Es darf nicht irregeführt werden, Mondpreise sind verboten, Lockvogelangebote müssen zumindest für zwei Tage vorrätig sein, E-Mail-Werbung ist ohne Einwilligung verboten, Preisausschreiben dürfen nicht mit dem Kauf einer Ware gekoppelt werden. Dies ist nun alles ausdrücklich geregelt und versteckt sich nicht mehr nur in einer unbestimmten Generalklausel.
Neue Sanktion „Gewinnabschöpfungsanspruch“
Zusätzlich zu den bisherigen Sanktionen „Unterlassung und Beseitigung“ und „Schadenersatz für den Mitbewerber“ ist ein neuer Gewinnabschöpfungsanspruch für vorsätzliche Wettbewerbsverstöße zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern eingeführt worden. Schon der erste Wettbewerbsverstoß soll sich nicht lohnen. Bisher wurde es für die unlauter handelnden Unternehmen erst teuer, wenn sie nach einer Unterlassungserklärung nochmals denselben Verstoß begingen. Den Gewinnabschöpfungsanspruch dürfen nur Wettbewerbsvereine, Verbraucherschutzverbände und Industrie- und Handelskammern geltend machen. Der abgeschöpfte Gewinn fließt in die Bundeskasse, und der klagende Verein erhält nur einen Aufwendungsersatz. So soll der Missbrauch dieses neuen Instrumentes eingedämmt werden.
Streitpunkt „Telefonwerbung“
Telefonwerbung ist – wie bisher schon – grundsätzlich verboten, wenn nicht der Angerufene vorher dieser Form der Werbung zugestimmt hat. Dies war bis zuletzt sehr umstritten und hat zu den langen Verzögerungen des Gesetzgebungsverfahrens geführt. Letztlich hat der Gesetzgeber an den bisherigen Einschränkungen festgehalten, um Verbraucher und Unternehmer vor Belästigungen und der Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre zu schützen. Gegenüber Unternehmern reicht im Übrigen deren mutmaßliche Einwilligung, die sich zum Beispiel aus dem Geschäftsgegenstand ergeben kann.
Weitere Informationen:
Dr. Mathias
Hafner
(06 81)
95 20-3 00