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Im Russland-Embargo geregelte Nachweispflicht für Eisen- und Stahlprodukte nur für Importe in die EU
17.11.2023
Aufgrund wiederholter Nachfragen weist der DIHK darauf hin, dass für Käufe von in Anhang XVII des Russland-Embargos aufgeführten Eisen- und Stahlprodukten aus Drittländern, die sich bereits in der EU im freien Verkehr befinden, die in Art. 3g d) letzter Satz des Russland-Embargos stipulierte Nachweispflicht nicht gilt. Sollten von Käufern dennoch Nachweise gefordert werden, ist das Ausdruck von Over-Compliance.
Adressat des Nachweisgebots ist allein der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr in die EU. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 3g d) letzter Satz VO 833/2014: „müssen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Eisen- und Stahlvorprodukte […] vorlegen“.
Er verweist an dieser Stelle für diese und andere Fragen zum Importverbot für Eisen- und Stahlprodukte zudem auf die ausführlichen
FAQs der Kommission zu den Russland-Sanktionen
(S. 170-175 des Dokuments), insbesondere auf die Ausführungen zu Frage 8 auf S. 173f. des Dokuments: „the same Article establishes an obligation for the importer in the EU to provide evidence […] No evidence is needed for purchases regarding goods that have already been imported into the Union. No evidence is needed for the transfer from one Member State to another of goods that have already been imported into the Union.“