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Keine Bezahlung bei Schwarzarbeit
25.06.2014
Dumm gelaufen: Ein Unternehmer hatte mit einem Verbraucher einen Werkvertrag geschlossen. Beide waren sich einig, dass der Werklohn inklusive Mehrwertsteuer nur zum Teil auf der Rechnung auftaucht, der Rest sollte bar bezahlt werden. Der Kunde nahm jedoch die Barzahlung nicht vor, sodass ihn der Unternehmer auf Zahlung verklagte. Zu Unrecht, urteilte der Bundesgerichtshof. Wenn vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen wird, kann der Unternehmer keinerlei Bezahlung verlangen. Urteil vom BGH vom 10.04.2014, Az.: VII ZR 241/13.