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Kurzarbeitergeld: Aufstockungszahlungen von Arbeitgebern kein steuerpflichtiger Arbeitslohn mehr
17.06.2020
Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf, manche wegen Vorgaben in Tarifverträgen, andere freiwillig. Diese Praxis soll unterstützt und die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber attraktiver gemacht werden. Zu diesem Zweck hat das Bundeskabinett bereits am 6. Mai beschlossen, dass solche Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf die Aufstockung bis auf 80 Prozent des Bruttogehalts keine Sozialabgaben gezahlt werden. Hieran werden die Regeln für die Besteuerung angepasst. Diese Maßnahme ist befristet bis 31. Dezember 2020.