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LUA-Merkblatt: Grenzüberschreitende Abfallverbringung wird ab 21. Mai 2026 digital
Aktualisierung vom 5.5.2026: Übergangsregelung für Anhang-VII-Dokumente
05.05.2026
Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) informiert, dass inzwischen eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern stattgefunden hat. Danach soll es bis Ende 2026 nicht sanktioniert werden, wenn Unternehmen bei Verbringungen mit allgemeinen Informationspflichten nach Anhang VII („grüne Liste“) weiterhin Papierdokumente verwenden und diese beim Transport mitführen. Unbedingt zu beachten ist, dass auch bei Nutzung der Papierform bereits das neue Anhang-VII-Formular der Verordnung (EU) 2024/1157 zu verwenden ist.
Weitere Informationen hat das LUA auf seiner Homepage veröffentlicht
Ab dem 21. Mai 2026 wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung in der EU schrittweise auf die digitale Abwicklung über das elektronische EU-System DIWASS umgestellt. Für Verbringungen mit allgemeinen Informationspflichten nach Anhang VII gilt nach aktueller Information eine befristete Übergangsregelung bis Ende 2026.
Die Umstellung betrifft nicht nur die klassischen Notifizierungsverfahren, sondern auch Verbringungen mit allgemeinen Informationspflichten. Dazu zählen insbesondere Transporte nach Anhang VII („grüne Liste“), die bislang vergleichsweise unbürokratisch abgewickelt werden konnten.
Betroffen sind alle Beteiligten entlang der Entsorgungskette, darunter Exporteure, Abfallerzeuger, Makler, Händler, Entsorger und Beförderer. Handlungsbedarf besteht insbesondere für Unternehmen aus Abfallerzeugung, Entsorgung, Abfallmanagement, Bau und Abbruch sowie Spedition und Logistik, die bislang nicht notifizierungspflichtig waren.
Unternehmen sollten sich rechtzeitig organisatorisch und technisch auf DIWASS einstellen. Erforderlich sind insbesondere die Registrierung von Nutzern und mindestens eines Standorts sowie die Einrichtung eines Zugangs über das EU-Login-System. Für die Identifizierung wird in der Regel die EORI-Nummer benötigt, hilfsweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Ergänzende Hinweise enthält ein Merkblatt des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Darin werden unter anderem Übergangsregelungen für bestehende Notifizierungen, Fristen für bereits erteilte Genehmigungen sowie künftige Einschränkungen bei Verbringungen zur Beseitigung dargestellt. Letztere sollen künftig nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein. Im Saarland ist das LUA insbesondere auch für Fragen zur Standortregistrierung und Nutzerautorisierung zuständig.
Quelle: LUA
Weitere Informationen hat das LUA auf seiner Homepage veröffentlicht
Ab dem 21. Mai 2026 wird die grenzüberschreitende Abfallverbringung in der EU schrittweise auf die digitale Abwicklung über das elektronische EU-System DIWASS umgestellt. Für Verbringungen mit allgemeinen Informationspflichten nach Anhang VII gilt nach aktueller Information eine befristete Übergangsregelung bis Ende 2026.
Die Umstellung betrifft nicht nur die klassischen Notifizierungsverfahren, sondern auch Verbringungen mit allgemeinen Informationspflichten. Dazu zählen insbesondere Transporte nach Anhang VII („grüne Liste“), die bislang vergleichsweise unbürokratisch abgewickelt werden konnten.
Betroffen sind alle Beteiligten entlang der Entsorgungskette, darunter Exporteure, Abfallerzeuger, Makler, Händler, Entsorger und Beförderer. Handlungsbedarf besteht insbesondere für Unternehmen aus Abfallerzeugung, Entsorgung, Abfallmanagement, Bau und Abbruch sowie Spedition und Logistik, die bislang nicht notifizierungspflichtig waren.
Unternehmen sollten sich rechtzeitig organisatorisch und technisch auf DIWASS einstellen. Erforderlich sind insbesondere die Registrierung von Nutzern und mindestens eines Standorts sowie die Einrichtung eines Zugangs über das EU-Login-System. Für die Identifizierung wird in der Regel die EORI-Nummer benötigt, hilfsweise die Wirtschafts-Identifikationsnummer.
Ergänzende Hinweise enthält ein Merkblatt des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Darin werden unter anderem Übergangsregelungen für bestehende Notifizierungen, Fristen für bereits erteilte Genehmigungen sowie künftige Einschränkungen bei Verbringungen zur Beseitigung dargestellt. Letztere sollen künftig nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig sein. Im Saarland ist das LUA insbesondere auch für Fragen zur Standortregistrierung und Nutzerautorisierung zuständig.
Quelle: LUA