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NEUE Bestimmungen für Montageeinsätze in der Türkei
02.02.2015
In der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Arbeitserlaubnisse für Ausländer wurden Veränderungen im Artikel 55 in Bezug auf Montageangelegenheiten vorgenommen. Sie sind mit der Veröffentlichung im Türkischen Amtsblatt Nr. 29244 am 22.01.2015 in Kraft getreten.
Mit dieser Regelung können Ausländer, die in der Türkei im Artikel definierte Aktivitaeten ausfuehren, ab dem Tag der Einreise innerhalb eines Kalenderjahres mehrfach in die Türkei einreisen. Der Aufenthalt darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht uebersteigen.
Wie bisher müssen nach Absatz 4 diese Personen ab dem Tag der Einreise innerhalb von 30 Tagen, spätestens jedoch bevor Sie ihre Tätigkeit beginnen, den Sicherheitsbehörden ihres Aufenthaltsortes den Grund, die Dauer, den Ort des Aufenthaltes mitteilen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Hinweis zur aktuellen Praxis: Rückfragen der Deutsch-Türkischen Industrie- und Handelskammer (AHK) bei verschiedenen türkischen Generalkonsulaten in Deutschland ergaben die einschränkende Information, dass die Umsetzung dieser Neuregelung noch nicht vollumfaenglich sicher gestellt ist. Die AHK empfiehlt daher eine Kontaktaufnahme mit dem jeweils zuständigen Generalkonsulat.
Ansprechpartnerinnen: Frau Satı Goer oder Frau Oezguel Koç Kahraman
Telefon: +90 212 363 05 00 und
E-Mail: info@dtr-ihk.de
Mit dieser Regelung können Ausländer, die in der Türkei im Artikel definierte Aktivitaeten ausfuehren, ab dem Tag der Einreise innerhalb eines Kalenderjahres mehrfach in die Türkei einreisen. Der Aufenthalt darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht uebersteigen.
Wie bisher müssen nach Absatz 4 diese Personen ab dem Tag der Einreise innerhalb von 30 Tagen, spätestens jedoch bevor Sie ihre Tätigkeit beginnen, den Sicherheitsbehörden ihres Aufenthaltsortes den Grund, die Dauer, den Ort des Aufenthaltes mitteilen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
Hinweis zur aktuellen Praxis: Rückfragen der Deutsch-Türkischen Industrie- und Handelskammer (AHK) bei verschiedenen türkischen Generalkonsulaten in Deutschland ergaben die einschränkende Information, dass die Umsetzung dieser Neuregelung noch nicht vollumfaenglich sicher gestellt ist. Die AHK empfiehlt daher eine Kontaktaufnahme mit dem jeweils zuständigen Generalkonsulat.
Ansprechpartnerinnen: Frau Satı Goer oder Frau Oezguel Koç Kahraman
Telefon: +90 212 363 05 00 und
E-Mail: info@dtr-ihk.de