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Neuerungen im Adressenhandel durch neues Bundesdatenschutzgesetz
28.07.2009
Der Adresshandel wird nach dem Bundesdatenschutzgesetz zum 01.09.2009 neu geregelt: Per persönlich adressiertem Brief darf dann nur noch angeschrieben werden, wer zuvor eingewilligt hat. Aber es wird zahlreiche Ausnahmen geben. Die IHK-Organisation hatte sich intensiv für Ausnahmen von der Einwilligungslösung eingesetzt.
Beim Verkauf von Adressen gilt ab 01.09.2009 der Grundsatz, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung mittels persönlich adressierten Briefs nur noch dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Der Gesetzgeber hat auf den heftigen Widerstand der Wirtschaft gegen die Abschaffung des bisherigen "Listenprivilegs" hin zahlreiche Ausnahmen von der als Grundsatz vorgesehenen "Einwilligungslösung" festgelegt.
Gesetzlich geregelte Ausnahmen
So wird auch weiterhin die listenmäßige Zusammenfassung bestimmter gesetzlich festgelegter Daten für Werbezwecke zulässig sein, wenn es sich
Beim Verkauf von Adressen gilt ab 01.09.2009 der Grundsatz, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung mittels persönlich adressierten Briefs nur noch dann erlaubt ist, wenn eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Der Gesetzgeber hat auf den heftigen Widerstand der Wirtschaft gegen die Abschaffung des bisherigen "Listenprivilegs" hin zahlreiche Ausnahmen von der als Grundsatz vorgesehenen "Einwilligungslösung" festgelegt.
Gesetzlich geregelte Ausnahmen
So wird auch weiterhin die listenmäßige Zusammenfassung bestimmter gesetzlich festgelegter Daten für Werbezwecke zulässig sein, wenn es sich
- um eigene Werbung (d. h. Werbung mit eigenen Daten eines Unternehmens aus einer Geschäftsbeziehung),
- um Werbung im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen oder
- um Werbung für Spenden geht.
- Auch fremde Werbung darf weiterhin auf das Listenprivileg zugreifen. Sie muss dann jedoch die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, eindeutig angeben.