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Aktuelles

Kennzahl: 17.15631

Neuerungen im Maklerrecht

30.09.2020

Ab dem 23. Dezember 2020 gelten die neuen Regelungen zur Maklercourtage. Die Neuregelungen gelten nur für den Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen und auch nur dann, wenn der Käufer Verbraucher ist. Ob der Makler Unternehmer ist oder nicht, ist hingegen unerheblich. Auch „Gelegenheitsmakler“, die nur in geringem Umfang tätig sind, unterliegen den neuen Vorschriften.
  • Die gesamten Maklerkosten dürfen nicht mehr einseitig dem Käufer aufgebürdet werden. Wer einen Makler zum Kauf einer Wohnung oder ein Einfamilienhaus beauftragt, muss künftig mindestens 50 Prozent des gesamten Maklerlohns selbst tragen.
  • Eine Vereinbarung zur Übernahme der Maklerprovision ist nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt hat, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Die maximale Obergrenze 50 % der insgesamt zu zahlenden Maklerprovision ist damit verbindlich. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
  • Wird ein Makler also sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer gleichermaßen tätig („Doppelbeauftragung“), kann er eine Vergütung künftig nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  • Wird der Makler aufgrund einer Vereinbarung mit einer Partei, für diese unentgeltlich tätig, so kann er auch von der anderen Partei keine Vergütung beanspruchen.
  • Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser müssen in Textform (zum Beispiel in einer E-Mail) geschlossen werden. Die Zeiten, in denen Verträge per Handschlag geschlossen wurden, gehören endgültig der Vergangenheit an. Auch eine mündliche Abrede reicht nicht mehr aus, um einen wirksamen Maklervertrag zu begründen.
Die Neuregelungen gelten für Maklerverträge, die ab dem 23. Dezember 2020 geschlossen werden. Mit dem gesetzlich geschaffenen Übergangszeitraum soll Maklern Gelegenheit geben werden, ihre Geschäftspraktiken an die neue Rechtslage anzupassen.

Zum Thema am „Provision des Immobilienmaklers - Was gilt es zu beachten?“ veranstalten wir am Montag, 5. Oktober 2020, 16.00 - 17.15 Uhr, ein Webinar, zu dem wir Sie herzlich einladen. Anmelden können Sie sich bis zum 4. Oktober 2020 hier oder per Mail an veranstaltungen@saarland.ihk.de.