Alle Jahre wieder: Zum Jahrsbeginn gelten auch neue Gesetze. Es ändert sich einiges. Zur Orientierung haben wir hier Übersichten über die für Unternehmen wichtigsten Neuregelungen zusammengestellt.
Rechtsquelle
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Gilt ab
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Inhalt
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Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler und -berater (§§ 34 d und e GewO)
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1. Januar 2009
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Ende der Übergangsfrist für Versicherungsvermittler, die bereits vor dem 31.12.2006 tätig waren. Ab 1.1.2009 benötigen alle Versicherungsvermittler und -berater eine Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung.
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Elektronische Auskünfte aus dem Bundeszentralregister
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1. Januar 2009
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Das polizeiliche Führungszeugnis kann ab 2009 von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden (z. B. Meldebehörden) papierlos abgerufen werden. |
Verordnung über die Bezugsfrist des Kurzarbeitergeldes
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1. Januar 2009
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Die ab dem 1. Januar 2009 auf ein Jahr befristete Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verlängert die Bezugsfrist für Kurzarbeitergeld auf 18 Monate. Die Verlängerung gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2009 entsteht.
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Verordnung zur Festlegung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung
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1. Januar 2009
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Mit der Verordnung wird der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung einheitlich ab 1. Januar 2009 auf 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz auf 14,0 Prozent festgelegt. Hinzu kommt ein Anteil von 0,9 Beitragssatzpunkten, den die Mitglieder allein tragen, also ohne hälftige Beteiligung der Arbeitgeber. Die Verteilung der Beitragsbelastung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ändert sich nicht.
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Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung
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1. Januar 2009
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Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird von derzeit 3,2 auf 3,0, befristet bis zum 30. Juni 2010 sogar auf 2,8 gesenkt.
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Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
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1. Januar 2009
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Die Änderungen des BEEG sehen die Einführung einer Mindestbezugszeit von Elterngeld von zwei Monaten sowie einer „Großelternzeit“ vor. Zudem kann zukünftig die Bezugsdauer des Elterngeldes einmal ohne Begründung geändert werden.
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Sozialgesetzbuch IV (SGB IV)
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1. Januar 2009
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Durch die Änderungen des SGB IV wird dem Arbeitgeber eine Sondermeldepflicht zur Sozialversicherung in den Wirtschaftsbranchen, in denen bisher schon die Mitführungspflicht für den Sozialversicherungsausweis gilt (z. B. das Bau-, Gaststätten-/Beherbergungs-, Personenbeförderungs-, Speditions-/Transport-/Logistikgewerbes), auferlegt. Des Weiteren wird die Pflicht zur einmaligen nachweislichen und schriftlichen Belehrung der Arbeitnehmer/innen über die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Personaldokumenten eingeführt. Den Arbeitgeber trifft ferner eine bußgeldbewehrte Pflicht zur Aufbewahrung und Vorlage dieser Belehrung gegenüber den Behörden.
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