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Kennzahl: 17.18190

Offenlegung von Jahresabschlüssen – kein Ordnungsgeldverfahren bis 2. April 2024

06.03.2024


Die Erstellung des Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Insbesondere Kapitalgesellschaften wie die GmbH sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, sind dem Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch.

Das Bundesamt hat mitgeteilt, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2. April 2024 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleitet wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zum Thema Jahresabschluss finden Sie in unserem Infoblättern unter der Kennzahl 1339.