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Probezeitkündigung ohne Präventionsverfahren
08.06.2016
In seinem Urteil vom 21. April 2016 (Az. 8 AZR 402/14) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Kündigung eines Schwerbehinderten während seiner Probezeit auch ohne ein vorheriges Präventionsverfahren möglich ist.
Der Arbeitgeber muss nach § 84 SGB IX ein sogenanntes Präventionsverfahren durchführen. Demnach muss er das Integrationsamt oder den Betriebsrat einschalten, wenn behinderungsbedingte Schwierigkeiten auftreten und diese beheben oder mildern, um Fehlleistungen eines Mitarbeiters mit Schwerbehinderung zu verhindern und den Arbeitsplatz dauerhaft zu sichern.
Die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während der Probezeit eines Mitarbeiters ist allerdings nach der Auffassung des BAG nicht erforderlich. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, ohne vorher das Präventionsverfahren durchgeführt zu haben, liegt keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung vor.
Der Arbeitgeber muss nach § 84 SGB IX ein sogenanntes Präventionsverfahren durchführen. Demnach muss er das Integrationsamt oder den Betriebsrat einschalten, wenn behinderungsbedingte Schwierigkeiten auftreten und diese beheben oder mildern, um Fehlleistungen eines Mitarbeiters mit Schwerbehinderung zu verhindern und den Arbeitsplatz dauerhaft zu sichern.
Die Durchführung eines solchen Verfahrens noch während der Probezeit eines Mitarbeiters ist allerdings nach der Auffassung des BAG nicht erforderlich. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, ohne vorher das Präventionsverfahren durchgeführt zu haben, liegt keine Diskriminierung wegen Schwerbehinderung vor.