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Rechtsformzusatz "eGbR“

07.08.2024

Wo muss die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ im Namen geführt werden? In der Literatur besteht Uneinigkeit darüber, ob der Zusatz „eGbR“ bei der Eintragung am Ende des Namens stehen muss. Zwei Oberlandesgerichte (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg und das OLG Köln) haben nun die Eintragung einer GbR mit vorangestelltem Rechtsformzusatz „eGbR“ als zulässig angesehen. Sowohl das Amtsgericht Köln als auch Hamburg hatten die Eintragung abgelehnt, da der Zusatz am Ende stehen müsse.Die Oberlandesgerichte Hamburg und Köln argumentierten, dass § 707a Abs. 2 BGB keine feste Platzierung des Zusatzes vorschreibt, sondern eine gewisse Gestaltungsfreiheit ermöglicht, solange die Namenskonfiguration nicht irreführend ist.

Hintergrund: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt das Rechtsformkürzel „Namenszusatz“, im Handelsgesetzbuch (HGB), GmbH-Gesetz und Aktien-Gesetz heißt es dagegen „Bezeichnung“ oder „allgemein verständliche Abkürzung“. Insofern konnten die Amtsgerichte noch davon ausgehen, dass es sich um einen (am Ende stehenden) Zusatz zur Firma handeln müsse. Interessant: Bei der Europäischen Aktiengesellschaft, der Societas Europaea (SE), ist vorgeschrieben, dass der Firma der Zusatz „SE“ voran- oder nachgestellt wird.

Mehr Informationen zur eGbR finden Sie in unserem Infoblatt „Neuigkeiten zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)“ unter Kennzahl 744.