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Stille Feiertage zur Osterzeit
25.03.2024
Für Gründonnerstag (28. März) und Karfreitag (29. März) gelten zusätzlich zum allgemeinen Sonn- und Feiertagsschutz weitere Einschränkungen. Geregelt ist das im saarländischen Feiertagsgesetz (SFG).
Am Gründonnerstag sind ab 4 Uhr bis Karsamstag, 24 Uhr, jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Am Karfreitag sind zudem ab 4:00 Uhr keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Ebenso der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig verboten.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Autowaschanlagen geschlossen bleiben.
Für die Überwachung, ob die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes eingehalten werden, die Verhängung der Bußgelder sowie für Ausnahmeerlaubnisse sind die Ordnungsämter zuständig.
Am Gründonnerstag sind ab 4 Uhr bis Karsamstag, 24 Uhr, jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Am Karfreitag sind zudem ab 4:00 Uhr keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Ebenso der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig verboten.
Darüber hinaus müssen am Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Autowaschanlagen geschlossen bleiben.
Für die Überwachung, ob die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes eingehalten werden, die Verhängung der Bußgelder sowie für Ausnahmeerlaubnisse sind die Ordnungsämter zuständig.