Aktuelles

Kennzahl: 17.10878

Unternehmensstrafrecht: Zwischen Kriminalisierung und Compliance

Thema der Woche

05.12.2014

Die politische Diskussion über die Einführung eines Unternehmensstrafrechts hat wieder an Fahrt aufgenommen. Schon im September 2013 hatte das Land Nordrhein-Westfalen eine Gesetzesinitiative zur "Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden" gestartet. Der Koalitionsvertrag enthält eine Vereinbarung, die Einführung eines Unternehmensstrafrechts "für multinationale Konzerne" zu prüfen – das Bundesjustizministerium hat nunmehr eine Anhörung dazu durchgeführt. Die Wirtschaft sieht die Pläne kritisch.

Gegen eine Kriminalisierung von Unternehmen
In Wirtschaft und Gesellschaft ist das geltende Recht selbstverständlich der Maßstab allen Handelns. Für Unternehmen sind zudem die Grundsätze des Ehrbaren Kaufmanns eine Verpflichtung, auf der ihr Ansehen und Erfolg beruht. Der DIHK bedauert daher die Tendenz zur oft pauschalen Kriminalisierung von Unternehmen und von wirtschaftlichem Handeln. Ein Unternehmensstrafrecht würde einen weiteren Baustein in der negativen Darstellung von Unternehmen in der Öffentlichkeit darstellen. Wirtschaft ist aber nicht gleichzusetzen mit Profiterhöhung um jeden Preis oder gar Ausbeutung, sondern sie schafft vor allem Wohlstand und Arbeitsplätze – und sie ist wichtiger Teil einer freiheitlichen Gesellschaft.

Kein Regelungsbedarf für ein Unternehmensstrafrecht, …
Alle Täter, auch in Unternehmen, müssen selbstverständlich bestraft und abgeschreckt werden. Aber strafrechtliche Gerichtsverfahren gegen ein Unternehmen selbst, ohne dass konkrete Täter genannt werden, stellen ganze Belegschaften an den Pranger – auch, wenn es nicht zur Verurteilung kommt. Am Ende bedroht dies sogar die Arbeitsplätze vollkommen unbeteiligter Arbeitnehmer in den betroffenen Unternehmen und bei deren Vertragspartnern. Die bestehenden Instrumente des Straf-, Gewerbe- und des Ordnungswidrigkeitenrechts (OWiG) sind vollkommen ausreichend. Sie können sicher im Detail noch weiter präzisiert werden, etwa hinsichtlich der Abschöpfung unrechtmäßiger Vorteile. Der DIHK sieht daher keinen Regelungsbedarf für ein Unternehmensstrafrecht.

… aber mehr Anreize für Compliance schaffen
Richtig sind hingegen Vorschläge, die darauf zielen, angemessene Compliance-Maßnahmen strafmindernd zu berücksichtigen, z. B. im Strafrecht, OWiG und Kartellrecht. Unternehmen stehen auch in der Pflicht, Straftaten nach Möglichkeit zu verhindern. Wenn eine Straftat aus dem Unternehmen heraus geschieht, sind sie allerdings nicht automatisch schuldig. Anreize für hohe Compliance-Anstrengungen sind daher sinnvoll, gerade in Bezug auf kleine und mittlere Unternehmen. Bislang gibt es noch keine allgemeinen Standards für Unternehmen jeder Größe und Branche. An solchen Standards gilt es gemeinsam zu arbeiten, statt auf einen medialen Pranger abzustellen. Das kann auch verhindern, dass Unternehmen sich mit einem nur unzureichenden Compliance-System freikaufen können. Dieser Balanceakt ist schwierig, aber dennoch lohnenswert.

Ansprechpartner:
Prof. Dr. Stephan Wernicke, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-2700,
Hildegard Reppelmund, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-2702